Die Regierung hat ihre Pläne zur Verwendung des „variablen Drittels“ aus der Abschaffung der kalten Progression präsentiert. Welche Neuerungen gibt es und wer profitiert von der Abschaffung der kalten Progression?

Im Fokus der Neuerungen, die erst im Parlament beschlossen werden müssen, steht die Entlastung der Bezieher von niedrigen und mittleren Einkommen und von Familien mit Kindern. Daneben werden arbeitsmarktpolitische Leistungsanreize gesetzt. 

 

Die Änderungen im Detail
 

1. Anhebung der Tarifgrenzen 

Zur Entlastung – vor allem der unteren und mittleren Einkommensschichten – wurden die Steuertarifstufen angepasst: 

Steuersatz Ab 2024
0% € 12.816,-
20% € 20.818,-
30% € 34.513,-
40% € 66.612,-
48% € 99.266,-

 

2. Zuschuss zur Kinderbetreuung und Kindermehrbetrag 

Der freiwillige, steuerfreie Zuschuss von Arbeitgeber:innen für die Betreuung von Kindern von Arbeitnehmer:innen wurde von € 1.000,- auf € 2.000,- pro Kind und Kalenderjahr angehoben. Darüber hinaus wurde die Altersgrenze angehoben, sodass künftig Kinder bis zum 14 Lebensjahr von der Begünstigung erfasst sind. 

Der Kindermehrbetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auf bis zu € 700,- jährlich pro Kind erhöht.

 

3. Homeoffice-Regelungen

Die Möglichkeit der Zahlung eines nicht steuerbaren Homeoffice-Pauschales, der Geltendmachung von Differenzwerbungkosten im Zusammenhang mit Homeoffice-Pauschale und der Berücksichtigung von Kosten für die Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit ergonomisch geeignetem Mobiliar bis zu einem Betrag von € 300,- pro Veranlagungsjahr als Werbungskosten wurden in das Dauerrecht übernommen. Ursprünglich war vorgesehen, dass diese Begünstigungen mit Ende des Jahres 2023 auslaufen. 

 

4. Zulagen und Zuschläge 

Der Steuerfreibetrag von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurde von € 360,- auf € 400,- monatlich erhöht. 

Darüber hinaus wurde der Steuerfreibetrag für Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat von € 86,- auf € 120,- erhöht. Befristet für 2024 und 2025 wird der Freibetrag für die ersten 18 Überstunden auf € 200,- angehoben. 

 

Autoren:

Dr. Thomas Neumann

Mag. Claudia Sonnleitner

 

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