Die Förderrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmer legt fest, dass Förderungsnehmer verpflichtet sind, dem AWS spätestens drei Monate ab der jüngsten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den AWS-Fördermanager vorzulegen.

Eine Investition, die z.B. im Juni 2021 oder früher in Betrieb genommen und bezahlt wurde, kann ab 1.10.2021 nicht mehr abgerechnet werden.

Nur Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen keiner Abrechnungsfrist.

 

Wann muss bei Elektrofahrzeugen eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen?

Neben der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hat auch die bis Ende Februar 2021 beantragbare 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen dazu geführt, dass Unternehmen vermehrt Elektrofahrzeuge als Dienstfahrzeuge angeschafft haben. Dabei wird aber oft übersehen, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn das Fahrzeug unternehmerisch genutzt wird und die Höhe der Anschaffungskosten zudem eine gewisse Grenze nicht überschreitet.

Anschaffung

Ist das Elektrofahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen, ist für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch auf die Höhe der Anschaffungskosten abzustellen. Bei Anschaffungskosten bis zu € 40.000 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 steht zwar grundsätzlich der gesamte Vorsteuerabzug zu, jedoch kommt es zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des nicht angemessenen Teils, sodass folgende drei Fälle zu unterscheiden sind:

a) Anschaffungskosten bis € 40.000 brutto: voller Vorsteuerabzug

b) Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto: voller Vorsteuerabzug, jedoch Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe des € 40.000 übersteigenden Teils der Anschaffungskosten

c) Anschaffungskosten über € 80.000 brutto: kein Vorsteuerabzug

Laufende Nutzung

Im Hinblick auf die laufende Nutzung ist zwischen wertunabhängigen Betriebskosten und mit der Anschaffung verbundenen Kosten zu unterscheiden. Laufende und wertunabhängige Betriebskosten wie der Ladestrom berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, während bei wertabhängigen Kosten dieser mitunter nur eingeschränkt und analog zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zusteht.

Privatnutzung

Wird das Elektrofahrzeug durch den Unternehmer selbst privat genutzt, löst eine private Nutzung grundsätzlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung aus, wenn Vorsteuern aus der Anschaffung geltend gemacht wurden. Überlässt der Unternehmer das Elektrofahrzeug hingegen einem Dienstnehmer im Wege eines Sachbezugs zur Privatnutzung, unterliegt dies ebenfalls der USt, wobei sich aufgrund der fehlenden Sachbezugsversteuerung i.d.R. (ausgenommen Nutzung gegen Kostenbeitrag) keine effektive Steuerlast ergibt. Trotz einer allfälligen Privatnutzung muss das Fahrzeug dennoch in einem Mindestausmaß (> 10 %) für das Unternehmen genutzt werden, damit keine Überführung in den privaten Bereich unterstellt werden kann.

 

Wie hoch kann der Abschreibungssatz bei der beschleunigten Abschreibung von Gebäuden sein?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die AfA erstmals zu berücksichtigen ist, beträgt sie höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.

Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:

Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.

Die beschleunigte AfA kommt aber nicht zur Anwendung:

a) bei Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

b) für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde

c) für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Interesse der Denkmalpflege, die auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden

d) für Gebäude, die vor 1915 errichtet wurden, sofern von einem einfachen AfA-Satz in Höhe von 2 % ausgegangen wird.

 

Autor: Mag. Dr. Helmut Siller, MSc

Seminartipp: Bilanz und Jahresabschluss