Arbeitgeber-Sphäre

Gem. § 1155 Abs 1 ABGB hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsverhinderungen, die in die Arbeitgeber-Sphäre fallen, einen (zeitlich unbegrenzten) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch Maßnahmen, die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, fallen in die Arbeitgeber-Sphäre (siehe § 1155 Abs 3 ABGB).

 

Urlaub und Zeitguthaben

Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind aber gem. § 1155 Abs 4 ABGB verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben nach Maßgabe folgender Umstände zu verbrauchen:

  1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden;
  2. Von der Verbrauchspflicht ausgenommen sind solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen;
  3. Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

 

Arbeitnehmer-Sphäre

Gem. § 1154b Abs 5 ABGB bzw. § 8 Abs 3 AngG behält der Arbeitnehmer bei Nichtzustandekommen der Arbeitsleistung aus Gründen, die in seine Sphäre fallen, den Entgeltanspruch für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, sofern ihn am Nichtzustandekommen der Arbeitsleistung kein Verschulden trifft. Um ein derartiges Verschulden auszuschließen (und daher den Entgeltanspruch zu wahren), muss der Arbeitnehmer bspw. danach trachten, andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, wenn der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Wahrnehmung von Betreuungspflichten liegt.

Ein wichtiger Grund liegt bspw. auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung oder Empfehlung in Selbstisolierung (häusliche Quarantäne) begibt (z.B. nach Rückkehr aus einem gefährdeten Gebiet oder nach Kontakt mit Personen, die aus einem solchen Gebiet zurückgekehrt sind). Hat sich der Arbeitnehmer trotz Vorliegen einer Reisewarnung in ein gefährdetes Gebiet begeben (etwa, um dort seinen Urlaub zu verbringen) ist eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer nach Rückkehr (allgemein) angeordneten Selbstisolation oder weil der Arbeitnehmer (aufgrund von Umständen im Ausland) nicht wie geplant nach Österreich einreisen kann, allerdings auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen.

Dies hat auch für den Fall Relevanz, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, da die Regel „Krankheit unterbricht Urlaub“ gem. § 5 Abs 1 UrlG nur gilt, wenn die Erkrankung nicht (zumindest) grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Missachtet der Arbeitnehmer eine Reisewarnung und erkrankt er in Folge an „Corona“, wird dies daher als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden müssen, was zur Folge hat, dass es dabei bleibt, die vereinbarten Urlaubstage – trotz Vorliegen einer Krankheit – als Urlaubstage zu verbuchen.

Kann der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht erreichen (z.B. eingeschränkter Verkehr der öffentlichen Verkehrsmittel oder Einpendeln aus einem Nachbarland, in dem der Arbeitnehmer wohnt, nach Österreich ist nicht möglich), hängt die Frage, ob ihn daran ein Verschulden trifft, davon ab, ob der Arbeitnehmer alles, was ihm möglich und zumutbar ist, unternommen hat, um zu versuchen, den Arbeitsplatz zu erreichen. Bspw. muss der Arbeitnehmer versuchen, ein auf dem Weg zur Arbeit liegendes Quarantänegebiet, das er durchqueren müsste, zu umfahren, um dennoch an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

Autor: Dr. Andreas Gerhartl

 

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