In der Praxis ist die Abgrenzung von Entsendung einerseits und Dienstreise andererseits wesentlich. Dies hat zahlreiche arbeitsrechtliche und steuerliche Implikationen - zum Beispiel in Hinblick auf Fahrtkostenersatz, Arbeitszeit, Taggelder und Heimreiseregelungen.

Im Sinne der Entsenderichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet. Die Entsendung von Arbeitnehmern ist folglich eine spezifische Form der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften, die für den freien Dienstleistungsverkehr, einen der Eckpfeiler des Binnenmarkts, sehr wichtig ist. Unternehmen können in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne sich dort auch niederlassen zu müssen.

Nach der Rechtsprechung liegt eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen. Vorsicht ist insofern geboten, als zahlreiche Kollektivverträge Definitionen und Regelungen zu Dienstreisen enthalten. Beispielsweise kann hierbei auch einschlägig sein, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstreise so weit weg von seinem oder ihrem üblichen Dienstort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zugemutet werden kann.

Dem Wesen nach kommt es daher zu Überschneidungen von Dienstreise und Entsendung. Nach der Lehre wird darauf abgestellt, ob die Parteien im Zeitpunkt der Entsendung die Absicht hatten, dass der Mitarbeiter für eine längere Zeit im Ausland verbleiben soll. In diesem Fall entfielen die Ansprüche, die der Arbeitnehmer unter Berufung auf eine Dienstreise daraus ableiten könnte.

Hat der Arbeitseinsatz bloß vorübergehenden Charakter und mangelt es an der Eingliederung in den Zielbetrieb und einer umfassenden Weisungsbefugnis des Zielbetriebs, so liegt in der Regel eine Dienstreise und keine Entsendung vor.

 

Praxistipp:

Es empfiehlt sich eine individuelle Vertragsgestaltung mit dem Mitarbeiter, sofern Ent-sendungen in der Zukunft absehbar sind, oder die Tätigkeit mit regelmäßigen Dienstreisen verbunden ist, anlässlich der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu vereinbaren.

Eine Entsendevereinbarung sollte jedenfalls eine ausgewogene Kostentragungsregel enthalten. Im Falle der Dienstreise sind kollektiv- und einzelvertragliche Regelungen zum Kostenersatz zu beachten. Einzelverträge dürfen dabei aber nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein!

 

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