Die COVID-Krise brachte große Turbulenzen für die Wirtschaftswelt mit sich und stürzte zahlreiche Unternehmen in eine finanzielle Krise. Viele Leitungsorgane stehen vor großen Herausforderungen, um die Schieflage zu bewältigen und sehen sich mit erhöhten Haftungsrisiken konfrontiert. Wir bieten einen Überblick über die Handlungspflichten in der Krise einer GmbH sowie über die potenziellen Haftungsrisiken für handelnde Geschäftsführungsorgane.

Den Sorgfalts- und Organisationspflichten der Geschäftsführer kommt in der Krise einer Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Die erforderlichen Maßnahmen zur Krisenprävention bzw. -bewältigung sind stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unternehmens sorgfältig abzuwägen und zu beurteilen. Gesetzlich sind einige Handlungspflichten der Geschäftsführungsorgane vorgesehen, deren Verletzung entsprechende Haftungsrisiken nach sich zieht.

 

Gesellschaftsrechtliche Handlungspflichten

Zu den sogenannten Kardinalpflichten der Geschäftsführer zählen nach dem GmbHG die Führung eines ordentlichen Rechnungswesens sowie die Einrichtung eines IKS, welches den Anforderungen des Unternehmens entspricht.

Gemäß § 36 Abs 1 GmbHG haben Geschäftsführer bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine Generalversammlung einzuberufen. Zweck dieser Regelung ist, die rechtzeitige Information der Gesellschafter zu gewährleisten. Unmittelbare Handlungspflichten der Gesellschafter sind mit dieser Norm jedoch nicht verbunden.

Eine weitere Vorschrift, die in der Krise einer GmbH zu beachten ist, ist die Ausschüttungssperre gemäß § 82 Abs 5 GmbHG. Demnach darf der Bilanzgewinn nicht ausgeschüttet werden, wenn den Geschäftsführern in der Zeit zwischen dem Ende des Geschäftsjahrs und der Beschlussfassung der Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses bekannt wird, dass der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorrübergehend geschmälert worden ist. Der dem eingetretenen Verlust entsprechende Teil des Bilanzgewinnes ist von der Ausschüttung ausgeschlossen. Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter darauf aufmerksam zu machen und – sofern notwendig – die Auszahlung des Gewinnes zu verweigern.

Werden diese Vorschriften des GmbHG nicht eingehalten, droht der Geschäftsführung eine Haftung nach § 25 GmbHG gegenüber der Gesellschaft sowie unter Umständen auch gegenüber den Gesellschaftern.

 

Insolvenzrechtliche Pflichten

Eine essenzielle Handlungspflicht der Geschäftsführer ist die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags gemäß § 69 IO. Gemäß § 69 Abs 2 IO haben Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurde die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags auf 120 Tage verlängert. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit zumindest überwiegend auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Auch im Falle der Überschuldung der Gesellschaft, wurde die Pflicht zur Antragstellung bis 30.6.2020 ausgesetzt, sofern die Überschuldung nach Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes eingetreten ist.

Im Falle der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags können Geschäftsführer gemäß § 25 GmbHG gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig werden. Darüber hinaus stellt § 69 IO eine Gläubigerschutzvorschrift dar, sodass die Geschäftsführer auch durch die Gesellschaftsgläubiger persönlich zur Haftung herangezogen werden können.

 

Abgabenrechtliche Pflichten

Als eine der finanziellen Erleichterungen für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen wurde u.a. die Stundung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben vorgesehen.

Die Inanspruchnahme von Abgabenstundungen birgt jedoch ein Haftungsrisiko für die Geschäftsführer, sollten die gestundeten Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt uneinbringlich werden. § 9 BAO sieht eine persönliche Ausfallhaftung der organschaftlichen Vertreter für die Abgabenschulden vor. Neben der objektiven Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden ist auch eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Organs erforderlich. Diese kann etwa in einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung liegen. Wird daher die Zahlung anderer Verbindlichkeiten vor der Entrichtung der Abgabenschulden vorgenommen und kommt es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschulden zu deren Uneinbringlichkeit, ist die Inanspruchnahme der Haftung der Gesellschaftsorgane gemäß § 9 BAO naheliegend.

 

Fazit

Ausnahmezustände erfordern besondere Maßnahmen, welche oftmals mit hohem Risiko verbunden sind. Zur Minimierung des Haftungsrisikos sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann insbesondere eine ausreichende Dokumentation von Geschäftsführungshandlungen essenziell sein.

 

Autoren:

Dr. Maximilian Zirm LL.M.
Mag. Milka Milicic

 

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