Cash Pooling ist ein international beliebtes Instrument des konzerninternen Finanzmanagements, welches in den letzten Jahren auch in Österreich an Attraktivität gewonnen hat. Obwohl Cash Pooling mit zahlreichen betriebswirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist, birgt es auch gewisse Risiken, die nicht unterschätzt werden sollen. Die Geschäftsführer sind daher bei Abschluss von Cash Pooling-Vereinbarungen zur Vorsicht angehalten.

 

Cash Pooling als Instrument des konzerninternen Liquiditätsmanagements:

Unter Cash Pooling versteht man eine Form des konzerninternen Liquiditätsausgleiches, bei dem eine Konzerngesellschaft, meistens die Konzernobergesellschaft, das Finanzmanagement für sämtliche Konzerngesellschaften übernimmt. Beim effektiven Cash Pooling führen die Tochtergesellschaften ihre überschüssigen Mittel auf das von der Konzernobergesellschaft als Pool-Leader geführte Konto ab. Im Falle der Liquiditätskrise einer Konzerngesellschaft werden ihr wieder die erforderlichen Mittel konzernintern zur Verfügung gestellt. Das mit dem Cash Pooling verfolgte Ziel ist die Vermeidung von externen Kreditaufnahmen und daher vor allem die Reduzierung der konzernweiten Finanzierungskosten.

Cash Pooling als Instrument des konzerninternen Liquiditätsmanagements bringt mit sich einige Vorteile:

  • Optimierung des konzernweiten Finanzergebnisses,
  • Ersparnis von Verwaltungs- und Zinskosten,
  • Beschaffung von Kreditmöglichkeiten, welche einzelne Konzerngesellschaften nicht hätten etc.

Den betriebswirtschaftlichen Vorteilen stehen allerdings erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken gegenüber:

  • erhöhtes Insolvenzrisiko,
  • keine Dispositionsmöglichkeit über die Verwendung eigener liquider Mittel,
  • hohes Haftungspotenzial.
 

Minimierung der Haftung der Geschäftsführer bei Abschluss von Cash Pooling- Vereinbarungen:

Die Überlassung überschüssiger Mittel im Rahmen des Cash Pooling stellt aus rechtlicher Sicht ein Darlehen dar. Bei Gewährung von Darlehen an eine Konzernobergesellschaft oder eine Konzernschwestergesellschaft sind die österreichischen Kapitalerhaltungsvorschriften zu beachten. Die konzerninternen Darlehen müssen daher einem Drittvergleich standhalten oder in sonstiger Weise betrieblich gerechtfertigt sein. Die Zinssätze müssen marktüblich sein, erforderlichenfalls sind auch Sicherheiten zu bestellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht ua das Risiko eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, welches zur Haftung der Geschäftsführung führen kann.

Die Geschäftsführer sind nach der gesetzlich verankerten Business Judgement Rule verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters einzuhalten, sich bei Entscheidungen nicht von sachfremdem Interesse leiten zu lassen und auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Auch beim Cash Pooling hat der Geschäftsführer stets die Eigeninteressen der von ihm vertretenen Gesellschaft zu verfolgen. Das Konzerninteresse ist kein Rechtsfertigungsgrund.

Zur Minimierung der mit dem Cash Pooling verbundenen Haftungsrisiken sind den Geschäftsführern daher etwa folgende Vorsichtsmaßnahmen zu raten:

  • Prüfung von Cash Pooling-Vereinbarungen und Rahmenbedingungen im Hinblick auf Vorteile, Nachteile und Risiken für eigene Gesellschaft,
  • Prüfung der Bonität anderer Gesellschaften,
  • umfassende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen,
  • laufende Risikobeurteilung,
  • Vereinbarung von umfassenden Einsichts- und Mitsprachenrechten,
  • Vereinbarung einer Ausstiegsmöglichkeit etc.
 

Fazit

Eine Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten kann nicht nur zivil- und gesellschaftsrechtliche Folgen (wie etwa Schadenersatzpflicht oder Abberufung des Geschäftsführers), sondern auch strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers wegen Untreue oder Gläubigerschädigung nach sich ziehen. Eine sorgfältige Analyse von Vorteilen und Risiken beim Cash Pooling ist daher unerlässlich.

 

Autoren:

Dr. Maximilian Zirm, LL.M.

Mag. Milka Milicic

 

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