Der Betriebsrat ist ein Einflussfaktor im Betrieb. Er wird von der Belegschaft auf 5 Jahre gewählt, verfügt selbst über einen speziellen Kündigungsschutz und hat zahlreiche Mitspracherechte. Wie also damit umgehen? Konfrontation, Kooperation oder schlichte Koexistenz?

 

Befugnisse des Betriebsrats

Die gesetzlich festgelegten Befugnisse (Arbeitsverfassungsgesetz) sind unter anderem:

  • Überwachungs- und Kontrollrechte (bezieht sich zum Beispiel auf Arbeitnehmerschutz, Einhaltung von Entlohnungsbestimmungen)
  • Informationsrechte (bei Aufnahme von Arbeitnehmern, bei wichtigen Änderungen bei der Betriebsführung)
  • Beratungen mit dem Geschäftsführer/Betriebsinhaber
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen (zum Beispiel Arbeitszeit, Sozialleistungen)
  • Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse (gemeinsam mit dem Betriebsinhaber)
  • Verständigung bei Kündigung oder Entlassung von Mitarbeitern, sowie Widerspruchsrecht dagegen im Einzelfall

Summa summarum kommt da einiges an Mitsprache- oder Einspruchsrechten zusammen. Viele Betriebsinhaber lehnen daher die Installierung eines Betriebsrates ab und versuchen, eine Betriebsratswahl zu verhindern. Dies ist aber rechtlich, wenn es hart auf hart geht, gar nicht möglich und kann eine kleine Prozesslawine nach sich ziehen. In manchen Fällen, wo die Kommunikation oder die innerbetrieblichen Verhältnisse sehr gut sind oder es ein Vertrauensverhältnis mit der Belegschaft gibt, kommt man um einen Betriebsrat herum.

Möglich ist eine Betriebsratswahl ab einer Belegschaft von 5 Arbeitnehmern, aber es besteht keine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats. Auch die Gewerkschaft kann von außerhalb des Betriebes rechtlich keinen Betriebsrat durchsetzen, sie kann aber die Belegschaft bei der Installierung eines Betriebsrates beraten und unterstützen.

Bei richtig großen Unternehmen, die mehrere Unternehmenszweige mit organisatorischer Abgrenzung haben, kann es mehrere getrennte Betriebsräte in den jeweiligen Betrieben geben. Daraus resultierend können sich diese dann in einem „Zentralbetriebsrat“ organisieren. Kollektivverträge können diese aber dennoch nicht abschließen, das ist Aufgabe der (überbetrieblichen) Gewerkschaften oder der Arbeiterkammer.

Festzuhalten ist, dass Betriebsräte zwar die oben beschriebenen personellen Mitspracherechte haben, in wirtschaftlichen Fragen jedoch in der Praxis keine Möglichkeit haben, die Dinge entscheidend zu beeinflussen. In die „Unternehmersphäre“ können sie somit nicht eindringen, sodass wirtschaftliche Entscheidungen von den Betriebsinhabern ohne Betriebsrat zu treffen sind.

 

Rechtskonformer Umgang

Der richtige Umgang mit dem Betriebsrat setzt voraus, dass der Betriebsinhaber seine Rechte und die des Betriebsrats kennt – dazu gibt es umfangreiche Informationen, von der eigenen Interessenvertretung, Literatur, Seminare etc.

Wo der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat, muss der Chef die Regeln auch einhalten. Es wäre nämlich zum Beispiel eine Kündigung eines Mitarbeiters, die ohne vorherige Verständigung des Betriebsrats ausgesprochen worden ist, unwirksam und nichtig, was leicht am Arbeits- und Sozialgericht durchgesetzt werden könnte. Das kann zu einer Wiedereinstellungspflicht des Arbeitnehmers und zur Nachzahlung der Bezüge führen.

Und wenn es um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geht, die ohnehin meistens in beiderseitigem Interesse ist, ist auch der Betriebsrat als Abschlusspartner vonnöten.

Es zahlt sich also aus, korrekt zu handeln, sonst landen immer wieder Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat vor dem Arbeits- und Sozialgericht, was Kosten und Zeit (auch Verzögerungen beim Umsetzen wichtiger Entscheidungen) nach sich zieht.

 

Autor: Dr. Martin Gillinger

 

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