Die COVID-19-Investitionsprämie ist ein Anreiz für Unternehmen, in und nach der COVID-19-Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Investitionsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar und führt auch zu keiner Aufwandskürzung.

 

Voraussetzungen

Die Förderung können alle Unternehmen iSd § 1 UGB, die ihren Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden, beantragen.

Dies gilt auch für Einnahmen/Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen, neu gegründete Unternehmen, sowie Vereine, die den Unternehmensbegriff gem § 1 UGB erfüllen (z.B. Verkaufsshop für Fanartikel).

 

Zuschuss

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 diese Förderung beantragt wird. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der förderungsfähigen Investition muss bei einem Investitionsvolumen von

  • bis zu 20 Millionen Euro (ohne USt) bis spätestens 28.02.2022
  • über 20 Millionen Euro (ohne USt) bis spätestens zum 28.02.2024

erfolgen.

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden.

Mit der Investition muss vor dem 01.03.2021 begonnen werden. Als Beginn gelten bereits folgende Maßnahmen: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen (vgl. FAQ des AWS zum InvPrG).

 

Höhe der Prämie

Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science wird eine erhöhte Investitionsprämie in Höhe von 14 % gewährt.

 

Bilanzierung

Subventionen bzw. Zuschüsse sind Zuwendungen von öffentlichen Institutionen, für die keine Gegenleistungen erbracht werden müssen. Es wird unterschieden in Investitionszuschüsse bei der Anschaffung von Anlagevermögen und in Aufwandszuschüsse, die teilweise oder zur Gänze bestimmte Aufwendungen abdecken sollen. Die Zuschüsse können nicht rückzahlbar, bedingt rückzahlbar und unbedingt rückzahlbar sein. Die Subventionen werden unter der Voraussetzung gegeben, dass ein förderungswürdiges Verhalten und/oder ein förderungswürdiger Zweck vorliegt. Die Erfüllung des Zweckes ist nicht als Gegenleistung anzusehen.

 

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