Auch im neuen Jahr 2022 gibt es wichtige Neuerungen im Bereich der Rechnungslegung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeit im Home-Office können bestimmte Förderungen und Zuschussmöglichkeiten relevant werden.

 

1. Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung

Ab 2022 gilt ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:

Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

  • € 1.200, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
  • € 300, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (keine Aufteilung).

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.

 

2. Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen

Im Folgenden ein Überblick zu Fundstellen:

www.ams.at: Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Starthilfe für Saisonbetriebe

www.fixkostenzuschuss.at: Ausfallsbonus , Verlustersatz, Fixkostenzuschuss 800.000

www.wko.at: Härtefallfonds als Unterstützung für EPU und Kleinstunternehmer

www.svs.at: Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende

www.ksvf.at: COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

www.aws.at: Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.npo-fonds.at: Non-Profit-Unterstützungsfonds

www.oeht.at: Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Insolvenzabsicherung für Kundengelder der Reisebranche

 

Daneben gibt es noch eine Reihe von Unterstützungen wie Zahlungserleichterungen des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) und der Sozialversicherung (www.svs.at).

 

3. Änderung bei der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8 pro Arbeitstag gilt ab Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden.

Es sollen auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber z.B. in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) konsumiert werden, von der Lohnsteuer befreit sein. Laut Erläuterung zum Initiativantrag sind Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet werden (z. B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) oder Lebensmittellieferungen jedoch nicht von dieser Begünstigung (bis zu € 8) umfasst.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2 pro Arbeitstag steuerfrei.

 

Autor: Helmut Siller

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