Ein Lehrling wird zu Beginn seiner Lehrzeit an einer gefährlichen Bandschleifmaschine ohne Not-Aus-Schaltung unterwiesen. Obwohl es sich um rotierende Arbeitsteile handelt, wird ihm die Arbeit mit Handschuhen demonstriert. In der Folge muss der Lehrling ohne Aufsicht arbeiten und ein Werkstück schleifen. Dabei verfängt sich der Handschuh und wird zusammen mit dem Daumen in die Bandschleifmaschine eingezogen. Die Maschine bleibt erst stehen, nachdem das Schleifband reißt.

 

Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über folgende Fragen:

  • Wie hoch ist das Risiko bei Lehrlingen?
  • Welche Schutzbestimmungen gibt es?
  • Welche Schutzbestimmungen wurden in diesem Fall verletzt?
  • Welche Leistungen erhält der Lehrling im Schadensfall?
  • Was ist das „Dienstgeberhaftungsprivileg“?

 

Unfälle von Lehrlingen sind leider sehr häufig: Pro Jahr erleiden in Österreich ca. 13.000 Lehrlinge einen anerkannten Arbeitsunfall. Lehrlinge haben aus verschiedensten Gründen ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko:

  • Mangelnde Berufserfahrung,
  • Jugendlicher Leichtsinn,
  • Fehlendes Gefahrenbewusstsein,
  • Körperliche und geistige Entwicklung oftmals noch nicht abgeschlossen.

 

Im Schnitt erleidet jeder dritte Lehrling während der Lehrzeit einen Arbeitsunfall. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eigene Schutzvorschriften für Lehrlinge normiert: Das KJBG und die KJBG-VO normieren Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche; in der betrieblichen Praxis spielen vor allem die Schutzvorschriften und Beschäftigungsverbote für Lehrlinge eine zentrale Rolle.

 

Im oben genannten Fall wurden folgende Rechtsvorschriften missachtet:

  • Beschäftigungsverbot: Bei stationären Bandschleifmaschinen besteht für Lehrlinge im 1. Lehrjahr ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 6 Abs 1 Z 6 KJBG-VO).
  • Aufsichtspflichtverletzung: Gemäß § 1 Abs 4 KJBG-VO handelt es sich bei der Aufsicht um die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
  • Handschuhe: Bei rotierenden Maschinenteilen besteht Einzugsgefahr; hier besteht ein Handschuhtrageverbot.

 

Lehrlinge sind bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert. Im Falle eines Arbeitsunfalles haben sie Anspruch auf das umfangreiche Leistungsspektrum der AUVA: Unfallverhütung, Rehabilitation sowie Geldleistungen. Lehrlinge, die schwere Arbeitsunfälle erleiden, sind auf bestmögliche Leistungen der AUVA de facto angewiesen: Die Möglichkeit, z.B. den Dienstgeber zivilrechtlich zu klagen, wird ihnen durch das „Dienstgeberhaftungsprivileg“ verwehrt.

 

Hintergrund:

Dienstgeber bezahlen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Im Gegenzug „erkaufen“ sich Dienstgeber massive Vorteile bei der zivilrechtlichen Haftung nach Arbeitsunfällen: Gemäß § 334 ASVG haften Dienstgeber oder ihnen gleichgestellte Personen nur bei grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Das bedeutet in der Praxis, dass anstelle der Haftung des Dienstgebers ein Rechtsanspruch gegenüber der AUVA tritt.

Dieses System hat sich jahrzehntelang bewährt; es vermeidet jedes Jahr zehntausende zivilrechtliche Klagen, sichert den Betriebsfrieden und schafft stattdessen einen eigenen Rechtsanspruch für geschädigte Versicherte. Die AUVA hat eigene, spezialisierte Unfallkrankenhäuser und Rehabilitationszentren eingerichtet, um Versicherte auf höchstem medizinischen Standard betreuen zu können.

 

Zusammenfassung

Auch die beste medizinische Betreuung hat ihre Grenzen: Der Daumen des Lehrlings wurde durch den Arbeitsunfall unwiederbringlich zerstört. Dieser Arbeitsunfall wäre – so wie viele andere – bei Einhaltung der Schutz- und Sorgfaltspflichten leicht zu verhindern gewesen. Prävention ist daher das Gebot der Stunde und erspart menschliches Leid sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe!

 

Autor: Mag. Roland Nöstlinger

 

Seminartipp! Besondere Sicherheitsanforderungen für Lehrlinge in technischen Betrieben