Auch ein Jahr nachdem die DSGVO in Kraft getreten ist, sind noch viele Fragen rund um das Thema Datenschutz ungeklärt. Durch erste Entscheidungen der Datenschutzbehörde (DSB) entwickeln sich langsam Lösungen zum richtigen Umgang mit den Anforderungen der DSGVO. 

 

Umgang mit dem Betroffenenrecht auf Löschung

Das Recht auf Löschung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn eine der Voraussetzungen des Art 17 DSGVO vorliegt.

Das ist etwa der Fall, wenn

  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden (z.B. keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt), oder
  • die Verarbeitung für die Zwecke, für welche die Daten erhoben wurden, nicht mehr notwendig ist, oder
  • die Einwilligung widerrufen wird und keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung besteht.

Für den Verantwortlichen könnte die (Weiter)-Verarbeitung der Daten allerdings selbst in diesen Fällen von den Ausnahmen des Art 17 Abs 3 DSGVO gedeckt sein. Eine derartige Ausnahme stellt es etwa dar, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig ist. Allerdings legt die Datenschutzbehörde (DSB) diesen Tatbestand nicht sehr weit aus. So hat die DSB die Begründung der „Notwendigkeit der Datenspeicherung zu Dokumentations- und Kommunikationszwecken“, also zum Zweck einer eventuellen künftigen Kontaktaufnahme, in der Entscheidung DSB-D216.580/0002-DSB/2018 als nicht ausreichend verneint.

 

Experten:
Dr. Gerold Maximilian Oberhumer, Rechtsanwalt und Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Wien
MMag. Theresia Leitinger, M.A.I.S., Rechtsanwaltsanwärterin ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Schwerpunkt Datenschutz und IT-Recht, Wien und Graz
www.scherbaum-seebacher.at

 

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