Manager von Unternehmen geraten immer wieder in die unangenehme Situation der Haftung für ihr Tätigwerden, sei es aufgrund von Fehleinschätzungen oder gar wegen Pflichtverletzungen. Hinzu kommt, dass Geschäftsführer und Vorstände kraft Gesetzes der Gesellschaft persönlich für die Einhaltung ihrer Sorgfalt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Daher empfiehlt es sich, Vorkehrungen für die Verletzung der Sorgfalt zu treffen: der Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützt Organe von Unternehmen, Stiftungen oder Vereinen vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen. Die D&O Versicherung gilt daher auch als die Berufshaftpflichtversicherung für Manager im Berufsalltag.

 

Welchen Pflichten unterliegen Manager?

Sorgfaltspflichten ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen des Kartellrechts, Steuerrechts, UWGs, Gewerberechts usw. – wie z.B. das Gebot der Kapitalaufbringung und -erhaltung, das Verbot der verdeckten Gewinnausschüttungen/Sacheinlagen, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, zur Erstellung des Jahresabschlusses, zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung oder auch die Einholung der Zustimmung anderer Organe bei gewissen Beschlussfassungen.
Parallel dazu sind auch Regelungen nach der Satzung, Geschäftsordnung oder des Anstellungsvertrags einzuhalten.

 

Wer haftet für die Einhaltung der Sorgfalt in einem Unternehmen?

Gemäß gesetzlicher Normen haften für die Einhaltung der objektiven Sorgfalt

  • Ordentlich bestellte Organmitglieder sowie deren Stellvertreter
  • Faktische Organmitglieder (auch wenn fehlerhaft oder gar nicht bestellt)
  • Leitende Angestellte (in geringerem Ausmaß)

 

Unternehmerisches Risiko einerseits vs. Pflichtverletzung andererseits

Der Grat zwischen unternehmerischen Entscheidungen – die oft riskant sind – und pflichtwidrigen Handlungen ist oft schmal. Schnell steht der Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung im Raum, wobei für eine Haftung zu prüfen ist, ob der Manager bei seiner unternehmerischen Entscheidung

  • vernünftigerweise annehmen durfte,
  • auf der Grundlage angemessener Informationen
  • zum Wohl der Gesellschaft

gehandelt hat (Business Judgement Rule).

Die Feststellungen dazu können in einem gerichtlichen Verfahren Monate bis Jahre dauern und die Verfahrenskosten steigen dabei ins Unerschwingliche. Hier leistet die D&O-Versicherung bereits bei einem Vorwurf einer Pflichtverletzung Schutz.

 

Leistungen der D&O-Versicherung

Gemäß dem Charakter einer jeden Haftpflichtversicherung beinhaltet die D&O-Versicherung vorerst einen Abwehrkostenschutz (Rechtsschutzversicherungsteil) und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab. Ohne D&O-Versicherung muss das Organ die Verfahrenskosten vorstrecken, was den persönlichen Ruin eines Managers bedeuten kann. Die Kosten eines Rechtsbeistandes können die Höhe eines Schadenersatzes durchaus übertreffen.

Wird die Pflichtverletzung durch Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt, kommt zudem der Befriedigungsschutz zum Tragen (Schadensversicherungsteil) und die Versicherung übernimmt die Zahlung des Schadenersatzanspruches (ausgenommen vorsätzliche Schadenverursachung).

 

Wer ist Versicherungsnehmer und wer ist versichert?

Versicherungsnehmer ist klassischerweise das Unternehmen, die Stiftung oder der Verein als juristische Person und übernimmt die Zahlung der Prämie. Versicherte Personen und somit Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sind sämtliche gegenwärtige und ehemalige (und auch zukünftige) Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Nur diese sind anspruchsberechtigt auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Unternehmen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Dabei teilen sich die versicherten Organe die Versicherungssumme.

Besonderheit am Markt ist die persönliche D&O-Versicherung: bei diesem Versicherungsschutz ist nicht das Unternehmen, sondern die Person selbst Versicherungsnehmer und Begünstigter (und auch Prämienschuldner). Hierbei kann die einzelne Person unabhängig von der Meinung anderer Organe die Konditionen des Versicherungsschutzes wählen und ist nicht auf die Teilung der Versicherungssumme mit anderen Organen des Unternehmens angewiesen.

 

Welche Ansprüche sind versichert?

Einerseits sind die Außenansprüche, die geschädigte Dritte gegen das Organmitglied oder gegen das Unternehmen richten (bspw. Gesellschaftsgläubiger, Sozialversicherungsträger, Insolvenzverwalter, Finanzamt), versichert, andererseits, und das ist ausschlaggebend für jeden D&O-Versicherungsschutz, sind die Innenansprüche, die seitens des Unternehmens gegen die Leiter des Unternehmens gestellt werden, gedeckt.

 

Worauf ist bei D&O-Versicherungsschutz besonders zu achten?

Wichtig ist die zeitliche Komponente des Versicherungsschutzes: nach Ausscheiden eines Managers ist dieser nicht vor Ansprüchen in Sicherheit, weshalb für Versicherungsschutz auch nach der „Amtsperiode“ gesorgt werden sollt. Ebenso wichtig ist die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen für die Zeit nach Ablauf des Versicherungsvertrages, sei es aufgrund von Ablauf oder Kündigung des Vertrages. Diese „Nachmeldefrist“ sollte unbefristet, also unbegrenzt, gegeben sein.

Zudem ist zu beachten, wofür die Versicherungssumme verwendbar ist und ob darunter die diversen Kosten fallen, oder, ob diese von der Versicherungssumme nur abgegrenzt zur Verfügung stehen (dies kann von Nachteil sein, da somit einzelne Positionen kostenlimitiert sind).

Auch der Kreis der versicherten Personen sollte möglichst weit sein, sodass Ansprüche gegen alle im Unternehmen tätigen Organe gedeckt sind (was somit auch für das Unternehmen von Nutzen ist).

Achtung: üblicherweise deckt eine D&O-Versicherung nur gesetzliche Haftpflichtansprüche, strafrechtliche Sanktionen sind nicht versichert und wären ggf. über eine eigene Strafrechtsschutz-Versicherung versicherbar.

Das Versicherungsbewusstsein in diesem Bereich wächst stetig – auch in Österreich wird bei der Vergabe von Aufträgen vermehrt Augenmerk auf das Vorhandensein eines solchen Versicherungsschutzes gelegt. Die Versicherung dient zuletzt nicht nur dem Manager, für den ein solventer Schuldner das Haftungsrisiko übernimmt, auch das Unternehmen holt sich damit einen zusätzlichen Haftungsfonds an Bord und ist vor existenziellen Risiken abgesichert.

 

Autorin: Mag. Edith Kleisinger, MBA

 

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