Vereinbarungen zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sollen Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten kurzfristig auf unerwarteten Pflegebedarf von nahen Angehörigen zu reagieren und die Pflegesituation (neu) zu organisieren.

 

In welchen Fällen kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbart werden?

Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zur Pflege von Angehörigen muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden und kann für eine Dauer von ein bis drei Monate vereinbart werden. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben (für befristete Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieben gilt eine Zusatzregelung).
  • Zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz muss für die Pflege und/oder Betreuung des betroffenen nahen Angehörigen Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach § 5 BPGG mit Bescheid zuerkannt worden sein.
  • Bei Pflege und/oder Betreuung von nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1.
  • Die Pflegekarenz kann nicht für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG, einer Elternkarenz oder eines Präsenz- bzw. Zivildienstes vereinbart werden.

 

Wann gilt der Rechtsanspruch auf einseitigen Anritt von Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz?

Seit 1. Januar 2020 gilt außerdem, dass Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf einseitigen Anritt von Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz von maximal vier Wochen haben. Dabei ist auch geregelt, dass eine Karenz oder Teilzeit zunächst nur für zwei Wochen angetreten wird und dann auf vier Wochen verlängert wird. (Im Bedarfsfall kann eine längere Freistellung bis zu drei Monaten vereinbart werden.) Bei einem einseitigen Anritt von Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz muss auf folgendes geachtet werden:

  • Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz sind dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen.
  • Bei Antritt der Pflegeteilzeit bzw. Pflegekarenz müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss innerhalb einer Woche vorgelegt werden, falls vom Dienstgeber verlangt.

 

Kann eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mehrmals vereinbart werden?

Grundsätzlich kann Pflegekarenz und -teilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig.

Allerdings können für eine zu pflegende/betreuende Person mehrere Arbeitnehmer jeweils eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit in der Dauer von drei Monaten, also insgesamt für sechs Monate, vereinbaren.

 

Worauf Sie als Arbeitgeber außerdem achten müssen

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auch während der Pflegekarenz oder -teilzeit kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden. Allerdings kann eine Kündigung, die auf Grund einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit erfolgt, vom Arbeitnehmer bei Gericht angefochten werden (Motivkündigungsschutz).

Sozialversicherung

  • Pflegekarenz: Bei Inanspruchnahme einer Pflegekarenz sind weder SV-Beiträge noch BV-Beiträge zu entrichten.
  • Pflegeteilzeit: Bei Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit gilt es zu unterscheiden, ob das reduzierte Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt grundsätzlich 6 %. Bei geringen Einkommen (jährlich wechselnde Grenzwerte) sind die AIV-Beiträge niedriger (gestaffelt von betragsfrei bis zu 1–3 %).

 

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