Was macht einen Subventionsbetrug aus? Unter dem Begriff Subvention werden hier Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Kurzarbeit und Ausfallsbonus verstanden.

Anders als „normaler“ Betrug setzt Subventionsbetrug keine Täuschung und keinen darauf basierenden Irrtum voraus. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind dadurch erheblich geringer. Zur Verwirklichung des Straftatbestands genügen schon die folgenden Verhaltensweisen:

  1. Falsche oder unvollständige Angaben: Beim Antrag auf die Subvention werden bestimmte Angaben, die für die Vergabe relevant sind, falsch oder gar nicht gemacht. Beispiele: Eine Betriebsstätte, die Förderungen erhalten soll, besteht nur zum Schein.
  2. Zweckwidrige Mittelverwendung: Die Beihilfe oder Fördermittel werden zweckwidrig verwendet. 
  3. Weitere subventionsrelevante Angaben werden unterlassen: Die für die Mittelvergabe zuständige Behörde wird über später eintretende Änderungen der Voraussetzungen nicht informiert.
  4. Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen: Darüber hinaus ist es strafbar, sich mit fehlerhaften Angaben von der einen Institution den Förderbedarf bescheinigen zu lassen, um dann von der für die Subventionsvergabe zuständigen Behörde die entsprechenden Mittel zu kassieren. 

Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug ist kein Vorsatz erforderlich, schon leichtfertiges Handeln reicht zur Strafbarkeit. Ein solches liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird, z.B. wenn in einem Subventionsantrag aus Versehen unvollständige Angaben gemacht wurden oder wenn Unterlagen nach der Auszahlung der Beihilfe nicht wie gefordert aufbewahrt wurden.

Der Antragsteller muss die Existenzbedrohung gegenüber dem Subventionsgeber bestätigen. Wer hier bewusst oder zumindest „leichtfertig“ falsche Angaben macht, kann sich wegen Subventionsbetrug strafbar machen.  

Arbeitgeber müssen sich bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ein genaues Bild davon machen, zu welchen Konditionen entsprechende Gelder beantragt werden können und dürfen. Werden insoweit unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt, können sie sich ebenfalls wegen Subventionsbetrug strafbar machen.  

 

Täter und Motive

Empirischen Befunden zufolge spielen bei der Begehung von wirtschaftskriminellen Straftaten grundsätzlich und oft verstärkt durch eine Unternehmens-, Wirtschafts- oder die Coronakrise

  • eine vom Täter nicht offen kommunizierbare finanzielle Notlage (Motiv),
  • die subjektiv empfundene gute Gelegenheit (vor allem Intransparenz der Situation) und
  • eine persönliche Rechtfertigung (z.B. Gier)

die Hauptrolle, auch „Fraud Triangle“ oder „doloses Dreieck“ genannt.

Das mittlerweile klassische Erklärungsmodell des sog. Dolosen Dreiecks („Fraud Triangle“) beschreibt drei Voraussetzungen, unter denen Menschen dolose Handlungen setzen bzw. setzen können. Dieses ursprünglich aus den 1930er Jahren stammende Modell des US-Amerikaners Cressey, einem der Pioniere der Wirtschaftskriminologie, hat immer noch hohe praktische Relevanz als Erklärungsansatz für Fraud.

 

Straf- und abgabenrechtliche Konsequenzen

Die Bearbeitung der Anträge der durch die Pandemie getroffenen Unternehmen erfolgte zumindest anfangs schwerfällig. Die Finanzämter wurden nun beauftragt, die Anträge zu prüfen, besonders im Rahmen von Betriebsprüfungen. Werden fehlerhafte Angaben entdeckt, wird die jeweilige Förderstelle informiert.

Neben der Rückforderung der zu hoch bezogenen Subventionen wird bei Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten die Staatsanwaltschaft informiert. Wie bei Betrug handelt es sich auch bei Subventionsbetrug (Förderungsmissbrauch) um schwere Delikte, die je nach Höhe der erschlichenen Förderung mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf, in manchen Fällen bis zu zehn Jahren, geahndet werden können.

Im Hinblick auf den Missbrauch der Kurzarbeit (KA) ist auch eine Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz denkbar. Werden Mitarbeiter zur KA angemeldet, obwohl das Beschäftigungsausmaß nicht auf die beantragte Höhe verringert wurde, führt das auch zu einer Hinterziehung von Lohnnebenkosten. Das Strafausmaß umfasst hier das Doppelte des hinterzogenen Betrags bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Jahren.

Ist sich die Geschäftsführung der Straftat bewusst, ist es ratsam, diese noch vor Aufdeckung durch den Betriebsprüfer offenzulegen (Selbstanzeige). Die Strafbarkeit wird dann – bei Einhaltung weiterer formeller Kriterien – aufgehoben. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen steht der Behörde auch die Option offen, das Unternehmen von künftigen Förderungen auszuschließen. Das kann z.B. dann erfolgen, wenn über den Antragsteller oder dessen geschäftsführendes Organ in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine den Betrag von € 10.000 übersteigende Finanzstrafe verhängt wurde.

 

Autor: Mag. Dr. Bernhard Siller, MSc

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