Der Betreiberverantwortung wird durch den Gesetzgeber immer mehr Gewicht beigemessen. Um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Betreiberverantwortung ergeben, müssen Unternehmen ein wirksames innerbetriebliches System zur Durchführung und Dokumentation von vorgeschriebenen Prüfungen und Maßnahmen einrichten.

 

Prüfpflichten als Teil der Betreiberverantwortung

Dabei handelt es sich vor allem um Prüfpflichten zum Nachweis der technischen Sicherheit und zum Nachweis von Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes. im Idealfall dienen diese Nachweise nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern bilden auch die Grundlage für einen sicheren und störungsfreien Betriebsablauf.

 

Sicherer Betriebsablauf

Ein sicherer Betriebsablauf wird vor allem ermöglicht durch

  1. die Arbeitsplatzevaluierung, die eine Erhebung und Beurteilung aller Gefahren erfordert, die bei bestimmten Tätigkeiten und der Verwendung von Maschinen, Geräten, Arbeitsmitteln und Einsatzstoffen auftreten können. Zudem müssen Schutzmaßnahmen für die beschäftigten Arbeitnehmer abgeleitet werden.
  2. die Prüfungen, Messungen oder Kontrollen und Wartungen der maschinellen oder technischen Einrichtungen im Betrieb. Diese Maßnahmen sind in der Regel in wiederkehrenden Abständen durchzuführen, um die Funktionstüchtigkeit und technische Sicherheit unter Beweis zu stellen. Meist ist es ausdrücklich gefordert, entsprechende Nachweise in Form von Aufzeichnungen, Protokollen, Prüf- und Messbefunden, Gutachten usw. zu führen, um gegenüber der Behörde jederzeit die Einhaltung bzw. Erfüllung der Vorschriften dokumentieren zu können.
 

Rechtliche Absicherung des Arbeitgebers

Es empfiehlt sich, auch in Fällen, in denen dies nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Vorschriften verlangt wird, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Denn derartige Nachweise können vor allem bei Unfällen mit gesundheitlichen Schäden eine nicht unbedeutende Rolle zur strafrechtlichen Absicherung des Arbeitgebers spielen.

 

Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien

Gesetze und Verordnungen auf nationaler Ebene und EU-Verordnungen stellen verbindlich einzuhaltende Vorschriften dar, bei deren Verletzung Strafsanktionen drohen.

Demgegenüber repräsentieren (technische) Normen und Richtlinien den Stand der Technik und haben den Stellenwert der allgemeingültigen Sachverständigenmeinung, die in Fachgremien beraten und von diesen veröffentlicht wird. Auch wenn sie nicht bindend sind – es sei denn, dass sie im Einzelfall durch gesetzliche Bestimmungen für verbindlich erklärt werden oder ihre Beachtung im Rahmen des Genehmigungsbescheides vorgeschrieben wird – stellen sie eine Grundlage dar, von der abzuweichen es einer Begründung bedarf.

 

Anpassungspflicht an den Stand der Technik

Eine generelle Anpassungspflicht an den geänderten Stand der Technik als Betreiberverpflichtung ist mit Ausnahme von IPPC-Anlagen nicht festgeschrieben. Unter den besonderen Bedingungen des Standortes einer Betriebsanlage kann jedoch die Behörde die Anpassung vorschreiben.

Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) fallen, kann durch die Verpflichtung zur Einsparung des Energieverbrauchs ebenfalls ein Anpassungsbedarf resultieren, etwa in Form des Austausches energieintensiver Maschinen und Geräte oder des Umstiegs auf eine andere, energieärmere Produktionsweisen.

 

Technische Prüfpflichten im Detail

Abgesehen von diesen Anpassungspflichten beinhalten die rechtlichen Bestimmungen folgende Verpflichtungen:

  • Die Abnahmeprüfung und wiederkehrende sowie gegebenenfalls außerordentliche Überprüfungen, insbesondere als Nachweis der technischen Sicherheit von betrieblichen Einrichtungen, wie z.B. von bestimmten Arbeitsmitteln, von Druckgeräten, Aufzügen oder Hebezeugen
  • Messungen, z.B. als Nachweis der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten oder der maximalen Konzentrationen am Arbeitsplatz, des Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphären oder der Strahlenbelastung
  • Meldungen, wie etwa der aggregierten Jahresemissionen von Luftschadstoffen, des Lösungsmittelverbrauchs, der Abfallmengen, aber auch von Stör- oder Unfällen
  • Aufzeichnungen und Dokumentationen, z.B. über die Evaluierung der Arbeitsplätze, durchgeführte Unterweisungen von Arbeitnehmern, die Vornahme der regelmäßigen Überprüfungen der Betriebsanlage gem. § 82b Gewerbeordnung (GewO), die Wartung von Maschinen und Geräten, das Abfallwirtschaftskonzept und dessen regelmäßige Fortschreibung, gegebenenfalls kontinuierliche Emissionsmessungen in Form der Messaufzeichnungen, die Lösungsmittelbilanz usw.