Der korrekte Umbau von Maschinen ist für viele Unternehmen wichtig, da regelmäßig Umbauten in der betrieblichen Praxis unabhängig vom ursprünglichen Herstellungsjahr der Maschine durchgeführt werden.

 

Umbau, Nachrüsten, Austausch

Wenn eine Maschine umgebaut wird, dann betrifft dies eine Maschine, die keine formalen oder sicherheitstechnischen Mängel aufweist. Entweder verfügt die Maschine über eine CE-Kennzeichnung – was ab dem 1.1.1995 in Österreich der Fall war – und entspricht somit der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) bzw. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 oder aber die Maschine, die umgebaut werden soll, ist vor dem 1.1.1995 in Verkehr gebracht worden. Für diese Maschinen müssen die Bestimmungen des 4. Abschnittes der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erfüllt werden. Umgebaut werden „nur“ Maschinen, die gesetzlich „in Ordnung“ sind.

Ein Nachrüsten auf den gesetzlichen Stand wird in der Praxis auch oftmals als Umbau bezeichnet, hat aber mit dem Umbau im eigentlichen Sinne nichts zu tun!

Ein weiterer Begriff, der im Zusammenhang mit Veränderungen an bestehenden Maschinen verwendet wird, ist der Begriff des Austausches. Von einem Austausch spricht man dann, wenn gleichwertige Teile „1:1“ gewechselt werden. Dies ist kein Umbau.

 

Gesetzliche Grundlage zum Umbau einer Maschine

Die gesetzliche Grundlage zum Umbau einer Maschine ist im § 35 (2) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gegeben. Dort ist festgelegt, dass vor einem Umbau von Maschinen zunächst der Hersteller der Maschine kontaktiert werden muss, um abzuklären, inwieweit der bevorstehende Umbau durch die Auslegung der Maschine (Risikobeurteilung des Herstellers) abgedeckt ist oder nicht. In den meisten in der Praxis auftretenden Fällen wird der Hersteller für die anstehenden Umbaumaßnahmen keine Verantwortung übernehmen.

 

Gefahrenanalyse

Aber auch wenn der Hersteller sein Einverständnis verweigert oder es gar keinen Hersteller mehr gibt, darf umgebaut werden. In diesem Fall muss der Umbau auf Basis einer Gefahrenanalyse erfolgen. Das heißt, man muss anhand einer Gefahrenanalyse nachweisen, ob es sich um einen „wesentlichen“ Umbau handelt oder nicht.

 

Umbau – „wesentlich“ oder nicht?

Bei einem „wesentlichen“ Umbau wird der Umbauer bzw. Betreiber zum Inverkehrbringer einer neuen Maschine. Das heißt, es ist (neuerlich) ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 zu durchlaufen. Die entscheidende Frage ist nun, wann spricht man von einem „wesentlichen“ Umbau?
Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird keine nähere Erläuterung zum Begriff „wesentlich“ gemacht. Das hat in der Vergangenheit oft dazu geführt, dass verschiedene Stellen unterschiedliche Interpretationen zu einem „wesentlichen“ Umbau gehabt haben.

 

Grundsätzliche Bedingungen für die Einstufung als „wesentlicher“ Umbau

Der Umbau einer Maschine wird jedenfalls als „wesentlich“ eingestuft, wenn mindestens einer der drei genannten Bedingungen erfüllt ist:

  • die bestimmungsgemäße Verwendung der Ursprungsmaschine wird verändert oder
  • eine tiefgreifende Verkettung wird vorgenommen oder
  • eine Leistungserhöhung, die bauliche Maßnahmen an der Maschine notwendig machen, wird vorgenommen.

Trifft einer der drei Fälle für den Umbau einer Maschine zu, handelt es sich um einen „wesentlichen“ Umbau und es muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 in Angriff genommen werden. Trifft keiner der drei genannten Punkte zu, dann befindet man sich in der Anwendervorschrift (im ASchG und in Folge der AM-VO) und wird nicht zum Hersteller von einer (neuen) Maschine. Eine Gefahrenanalyse mit den entsprechend umzusetzenden Maßnahmen ist in diesem Fall ausreichend.

 

Arbeitshilfe: AUVA-Folder „Umbau von Maschinen“

Da es in der Vergangenheit von verschiedenen Stellen oft unterschiedliche Interpretationen zur Beurteilung eines „wesentlichen“ Umbaus gegeben hat, stellt die AUVA eine kostenfreie Arbeitshilfe zur Verfügung.

Der Folder „Umbau von Maschinen“ wurde unter Führung der AUVA und unter Mitarbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Zentralarbeitktorat (ZAI), dem TÜV Austria GmbH und einigen Herstellern von Sicherheitskomponenten geschaffen. Das folgende Ablaufschema zur Herangehensweise beim Umbau ist dem Folder entnommen:

Umbau von Maschinen § 35 ASchG

Quelle: AUVA; Folder Umbau von Maschinen, Ablaufschema

Wie im Ablaufschema zu sehen ist, wird der Prozess mit einer Gefahrenanalyse gestartet. Anhand einer Gefahrenanalyse sind alle den Umbau betreffenden Gefährdungen und Belastungen zu ermitteln. Diese sind in Folge zu beurteilen, in weiterer Folge müssen diese Gefährdungen und Belastungen mit entsprechenden Maßnahmen beseitigt werden.

 

Autor: DI Stefan Krähan

 

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