Allgemeines

Wird in einem Unternehmen bzw. Betrieb ein Betriebsrat gewählt und gab es vorher keinen oder gibt es bereits einen Betriebsrat und ändern sich im Laufe der Zeit die Kommunikationswege und –mittel oder aber die Größe des Betriebes, entstehen sowohl auf Seiten des Betriebsrates als auch beim Betriebsinhaber die Fragen, ob der Betriebsrat ein Recht auf die Beistellung von Sacherfordernissen hat und wenn ja, auf welche?

Grundsätzlich sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

Die Frage, ob dem Betriebsrat Sacherfordernisse zur Verfügung gestellt werden müssen, kann also mit ja beantwortet werden.

 

Auf welche Sacherfordernisse hat der Betriebsrat also nun ein Recht?

Immer wieder gibt es Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Diensthandy ausreicht, ein Laptop zur Verfügung gestellt oder gar ein Dienstfahrzeug angeschafft werden muss.

Dies hängt sehr von den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebsrates ab z.B., welche örtlichen und technischen Gegebenheiten im Betrieb bzw Unternehmen vorliegen oder wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind. Der Umfang der Beistellungspflicht erfolgt nach einer Interessenabwägung. Hier sind also die Bedürfnisse des Betriebsrates auf der einen Seite und die Größe des Betriebes auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen, wobei das gesetzliche Kriterium der „Größe des Betriebes“ im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers zu verstehen ist. Sacherfordernisse, die sowieso schon in betriebsüblicher Verwendung stehen und damit ohnehin einer Mehrzahl von Arbeitnehmern vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt werden, dürfen dem Betriebsrat nicht verweigert werden. Darunter könnte heutzutage wohl ein Diensthandy fallen.

Auch die Größe der zur Verfügung gestellten Räume hängt von der Größe des Betriebs ab und haben grundsätzlich innerhalb des Betriebes zu liegen, sofern dies räumlich möglich ist.

Der Betriebsinhaber hat neben den Räumlichkeiten auch die im Gesetz angeführten Kanzlei- und Geschäftserfordernisse zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen neben der üblichen Büroausstattung auch Schreibmaterial, Computer, Faxgerät, Telefonanschluss und die entsprechende Fachliteratur. Weiters ist bei Vorhandensein eines internen Computer-Kommunikationsnetzes in einem Betriebs („Intranet“), auch dem Betriebsrat der Zugang zu diesem Intranet und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer und auch die Funktion „Mail an alle“ einzuräumen.

Bei einem Dienstfahrzeug kommt es ebenso auf die Leistungsfähigkeit die Größe des Betriebs und die Bedürfnisse des Betriebsrates an. Hier spielen bei der Größe des Betriebes nicht nur die Mitarbeiterzahlen, sondern auch die örtliche Lage des Betriebs und etwaige angeschlossene Arbeitsstätten und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz eine Rolle.

In großen Betrieben kann der Betriebsinhaber unter Umständen sogar dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat zeitweise oder dauerhaft eine Schreibkraft beizustellen, wenn die Betriebsratstätigkeit dies erfordert und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

Die Bedürfnisse des Betriebsrates für die Sacherfordernisse sind vom Betriebsrat nachzuweisen.

 

Wer trägt die Kosten und wem gehören die Sachen?

Die Kosten für die vom Betriebsrat für seine Tätigkeiten benötigten Sachen trägt der Betriebsinhaber.

Die zur Verfügung gestellten Sacherfordernisse bleiben im Eigentum des Betriebsinhabers. Die Sachen gehen daher nicht in das Eigentum des Betriebsrates über – hier gilt also grundsätzlich dasselbe wie bei Betriebsmitteln (z.B. Diensthandy und Laptop) für Arbeitnehmer.

 

Zusammenfassung

Der Betriebsinhaber ist also verpflichtet, dem Betriebsrat Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Tätigkeiten ausüben kann. Zu beachten gilt aber: sollte der Betriebsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Betriebsrat zur Durchsetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Für Betriebsinhaber gilt in der Praxis auch, ein sogenanntes „Anfüttern“ des Betriebsrates zu verhindern, bei dem der Betriebsrat zu Handlungen bewegt werden soll, die er sonst nicht getan hätte. Die Komplexität der Thematik des „Anfütterns“ sprengt hier aber den Rahmen. Welche Sacherfordernisse nun zur Verfügung gestellt werden müssen, kann unter anderem anhand der Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Bedürfnisse des Betriebsrates entschieden werden.

 

Autor: RA Mag. Lukas Disarò

 

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