Mit Urteil vom22.01.2019,C-193/17, Cresco Investigation, stellte der EuGH fest, dass die österreichische Karfreitagsregelung eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund der Religion darstelle. In Folge dessen wurden von der österreichischen Regierung zur Herbeiführung einer diskriminierungsfreien Gesetzeslage verschiedenste Ideen – u.a. auch ein „halber“ Feiertag - diskutiert. Schlussendlich beschloss der Nationalrat am 27.02.2019 einen „persönlichen Feiertag“.

 

1. „Persönlicher Feiertag“

Mit Beschluss vom 27.02.2019 (Kundmachung im BGBl ausständig) wurde im Nationalrat entschieden, dass die Bestimmung, wonach auch der Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag ist, im Arbeitsruhegesetz (ARG) entfallen soll. Mit dem neuen Paragraphen 7a wurde im ARG stattdessen der „persönliche Feiertag“ eingeführt, der auch für Personen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich des ARG ausgenommen sind, wie z.B. leitende Angestellte oder HeimarbeiterInnen, gelten soll.

Folgendes ist im Zusammenhang mit dem „persönlichen Feiertag“ zu beachten:

  • Mit dem „persönlichen Feiertag“ wurde kein weiterer Urlaubstag bzw. Feiertag eingeführt, sondern es wurde lediglich geregelt, dass ArbeitnehmerInnen den Zeitpunkt eines (ihnen bereits zustehenden) Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen dürfen. Grundsätzlich ist nämlich jeder Urlaub zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen zu vereinbaren. Der einseitige Urlaubsantritt stellt – mit Ausnahme eines im Urlaubsgesetz geregelten Falles – grundsätzlich einen Entlassungsgrund dar.
  • Die einzige Bedingung für den nunmehrigen einseitigen Urlaubsantritt an einem Urlaubstag pro Jahr ist, dass die ArbeitnehmerInnen den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt geben müssen. Dies gilt jedoch nicht für den heurigen Karfreitag, da binnen drei Monaten ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die ArbeitnehmerInnen den Zeitpunkt des Urlaubsantritts frühestmöglich, spätestens jedoch zwei Wochen davor, den ArbeitgeberInnen mitzuteilen haben.
  • Benötigen die ArbeitgeberInnen die ArbeitnehmerInnen an diesem Tag dennoch, so können die ArbeitnehmerInnen ersucht werden, den „persönlichen Feiertag“ nicht anzutreten. Die ArbeitnehmerInnen sind bei ihrer Entscheidung jedoch frei und es ist keine Interessensabwägung vorzunehmen. Entscheiden sich die ArbeitnehmerInnen, dem Ersuchen der ArbeitgeberInnen nachzukommen, so behalten sie zwar den Urlaubstag, können diesen jedoch (in diesem Urlaubsjahr) nicht mehr einseitig antreten. Es bedarf also für diesen Urlaubstag in der Zukunft einer gültigen Urlaubsvereinbarung. Weiters erhalten ArbeitnehmerInnen für den Tag, an dem sie auf Ersuchen der ArbeitgeberInnen von ihrem „persönlichen Feiertag“ absehen, das doppelte Entgelt.
 

2. Offene Punkte

Trotz rascher Umsetzung des EuGH-Urteils durch die Regierung gibt es noch offene Punkte, die die Gerichte vermutlich in den kommenden Jahren beschäftigten werden. Einerseits ist umstritten, ob der Eingriff des Gesetzgebers in die kollektivvertraglichen Normen betreffend den Karfreitag zulässig ist, und andererseits ist für ArbeitnehmerInnen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, der Versöhnungstag laut Generalkollektivvertrag weiterhin ein arbeitsfreier Tag. In seinem Beschluss vom 27.02.2019 bezog sich der Nationalrat ausschließlich auf den Karfreitag, weshalb nach derzeitiger Lage ArbeitnehmerInnen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehören, am Versöhnungstag weiterhin Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag haben.

 

3. Fazit

Mit der Einführung des „persönlichen Feiertags“ erhalten ArbeitnehmerInnen keinen zusätzlichen Urlaubs- bzw. Feiertag, sondern haben – unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit – Anspruch, den Zeitpunkt eines Urlaubstages einseitig zu bestimmen, sofern dies drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt gegeben wurde. Trotz rascher Umsetzung durch den Gesetzgeber gibt es noch offene Fragen, weshalb davon auszugehen, dass das Kapitel rund um die Feiertage wahrscheinlich nicht endgültig geschlossen ist.

 
Autorin: Lisa Sabitzer, Senior Juristin in einem österreichischen Konzern

 

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