Lehrlinge sind die Fachkräfte von Morgen. Da die Auszubildenden meistens noch nicht volljährig sind (d.h. das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben), muss auf ihre körperliche und geistige Entwicklung (Reife) Rücksicht genommen werden. Dies stellt für viele Unternehmen ein ernstzunehmendes Hindernis dar, da einige nicht wissen, wie diese Anforderungen umgesetzt werden sollen bzw. was der Lehrling überhaupt machen soll, wenn nur „Verbote“ vorhanden sind.

 

Rechtsvorschriften: ASchG, KJBG und KJBG-VO

Neben dem ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) gelten bei jugendlichen Arbeitnehmern noch zusätzlich das KJBG (Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz) und die dazugehörige Verordnung KJBG-VO (Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche). In diesen beiden Gesetzesnormen werden alle zusätzlichen Voraussetzungen genannt, welche erfüllt sein müssen, damit Jugendliche unbeschadet in der Arbeitswelt eingesetzt werden können.

 

Unterscheidung in Kinder, Jugendliche und Lehrlinge

Grundsätzlich sind schon die Definitionen der einzelnen Gruppen von besonderer Bedeutung. Unterschieden wird zwischen Kindern, Jugendlichen und Jugendlichen in Ausbildung (Lehrlingen).

Lehrlinge brauchen einen Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag), damit sie tatsächlich als Jugendlicher in Ausbildung wahrgenommen werden. Lehrlinge genießen den Vorteil, dass sie bei einigen „verbotenen“ Arbeitsvorgängen – ganz gleich ob jetzt die Arbeitsmittel gefährlich sind oder der Arbeitsstoff – früher oder überhaupt damit arbeiten dürfen. Diese „gefährlichen“ Tätigkeiten dürfen dann unter Aufsicht durchgeführt werden, wenn diese auch für den tatsächlichen Lehrberuf notwendig sind.

Wichtig: Richtige Nennung des Lehrberufs im Ausbildungsvertrag
Deshalb ist es auch von besonderer Bedeutung, den richtigen Lehrberuf in dem Lehrvertrag zu nennen, da dieser Lehrberuf eine dazugehörige Ausbildungsvorschrift mit sich bringt, wo Lehrziele, verwendete Maschinen, Methoden, Tätigkeiten und auch Werkstoffe bzw. Arbeitsstoffe definiert sind.

 

Evaluierung und Unterweisung

Anhand der gesetzlichen Vorschriften ist für Jugendliche im Betrieb eine spezielle Evaluierung notwendig bzw. auch eine besondere Unterweisung. Vor allem die KJBG-VO mit ihren Verboten zu Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und die Ausbildungsvorschrift des Lehrberufes sind hier von besonderer Bedeutung. Hier müssen die beiden Rechtsnormen miteinander verglichen werden und anhand der Anforderungen die Gefahren mit den dazugehörigen Maßnahmen definiert werden. Dementsprechend muss auch in der Unterweisung speziell auf die zusätzlichen Gefahren eingegangen und Rücksicht genommen werden.

 

Aufsichtspflicht

Ein Punkt, welcher den Betrieben sehr oft Kopfzerbrechen bereitet und auch für viele Arbeitsunfälle durchaus unfallkausal ist, ist die Aufsichtspflicht.

Definition: Aufsicht im Sinne der KJBG-VO
Aufsicht im Sinne der KJBG-VO ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereit stehen muss (§1 Abs.4 KJBG-VO). Dies bedeutet, dass keine räumliche Trennung vorhanden sein darf. So genannte Meisterkabinen mit Sichtfenster sind in diesem Fall nicht zulässig. Sollte die Aufsichtsperson den Raum mit den Jugendlichen verlassen, müssen die gefährlichen Tätigkeiten eingestellt werden.

 

Fachkundige Person zur Überwachung nach KJBG-VO

Auch oft falsch interpretiert ist die fachkundige Person in diesem Zusammenhang. Ein Lehrling in einem höheren Lehrjahr darf nicht als Aufsichtsperson deklariert werden, da er noch keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen kann. Dies gilt auch für die sogenannten Hilfskräfte. Dieser Personenkreis kann die Gefahren oft nicht richtig abschätzen und ist somit auch ungeeignet für die Aufsicht der Jugendlichen. Ein Geselle hingegen, kann mit der Aufsicht der Jugendlichen betraut werden, da er bereits eine abgeschlossene Ausbildung und ausreichend Berufserfahrung vorweisen kann.

Abschließend ist zu sagen, dass der Lehrberuf zu Unrecht meist „verteufelt“ wird. Egal, ob jetzt für die Jugendlichen, aber auch für die Betriebe selbst. Lehrberufe sind unabdingbar und diese Art von Ausbildung wird auch in Zukunft einen hohen Stellenwert haben bzw. wird sich ein gewisser Trend zur „praktischen bzw. praxisnahen“ Ausbildung durchsetzen.

 

Autor: Ing. Daniel Krätschmer, MSc

 

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