Väter haben künftig einen Rechtsanspruch, sich nach der Geburt ihres Kindes voll und ganz auf dieses zu konzentrieren und für die Dauer von einem Monat von der Arbeit freigestellt zu werden (§ 1a Väter-Karenzgesetz, § 26u Landarbeitsgesetz). Sinn des Papamonats ist es, dass von Anfang an eine intensive Vater-Kind-Beziehung aufgebaut wird, das Zusammenleben als Familie gefördert und die Vereinbarkeit von Beruf und Beteiligung des Vaters an der Kindererziehung unterstützt wird (IA 576/A BlgNR 26. GP 5).

Zur Klarstellung: Der Papamonat stellt keine Karenzzeit dar. Der Anspruch auf den Papamonat besteht neben dem Anspruch auf Karenz und ist auf diesen nicht anzu-rechnen (IA 576/A BlgNR 26. GP 5).

 

Anspruchsvoraussetzung

Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Fällt dieser weg, so hat der Arbeitnehmer (AN) seinem Arbeitgeber (AG) den Wegfall des gemein-samen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des AG wieder zu arbeiten.

 

Antrittszeitpunkt

Der Papamonat beginnt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf Verlangen des AN und ist für einen Monat zu gewähren.

Der AN kann den Antrittszeitpunkt innerhalb des Zeitraumes zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (acht Wochen nach Ent-bindung, bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Ent-bindung) frei wählen.

Der Papamonat beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Ka-lendertag.

 

Vorankündigung

Der AN hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem AG unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn des Papamonats anzukündigen. Der AN muss den AG über die Geburt des Kindes unverzüglich ver-ständigen und den Antrittszeitpunkt des Papamonats spätestens eine Woche nach der Geburt bekanntgeben.

Ist die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht möglich (d.h. vor Beginn der 3-Monatsfrist), muss der AN dem AG die Geburt des Kindes unverzüglich anzeigen und den Antrittszeitpunkt des Papamonats spätestens eine Woche nach der Geburt be-kanntgeben.

Sind diese Fristen abgelaufen, können AN und AG einen Papamonat vereinbaren. Ein Rechtsanspruch besteht in diesem Fall nicht.

 

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Will ein AN seinen Papamonat antreten, so darf er nicht gekündigt oder entlassen werden.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt

  • mit der Vorankündigung: d.h. spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin; oder
  • mit der späteren Vereinbarung bei Ablauf der Fristen (siehe oben);
  • bei einer Frühgeburt mit Meldung des Antrittszeitpunktes.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt aber frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.

 

Inkrafttreten

Die Regelung tritt mit 01.09.2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt.

Ein Papamonat ist auch für Geburten innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten möglich, wobei die Vorankündigungszeit unterschritten werden darf.

 

Autorin: Mag. Sylvia Unger

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