Sind Sie für die Unterweisung von Mitarbeitern – auch von Lehrlingen – zuständig? Bei vielen löst das Thema Unbehagen aus, denn es drohen administrative Pflichten, ein mehr oder weniger großer Zeitaufwand, das Anlegen einer Dokumentation, ein Haftungsrisiko und eine Vielzahl von Rechtsvorschriften. Doch wer die Materie beherrscht, ist auf der sicheren Seite!

 

Worum geht es bei technischen Sicherheitsunterweisungen?

Einfach gesagt, geht es um Arbeitsmittel einerseits und Verfahren andererseits. Es geht um Arbeitsmittel, die gefährlich sein können und Schäden verursachen können. Und es geht um Arbeitsverfahren, die ein mehr oder weniger großes Sicherheitsrisiko beinhalten.
Insgesamt geht es damit um die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, also um den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer. Nicht zu unterschätzen ist aber auch die positive Auswirkung auf das Unternehmen. Bei einem reibungslosen und unfallfreien Arbeitsablauf gibt es weniger Arbeits- und Produktionsausfälle, bessere Arbeitsqualität und zufriedenere Mitarbeiter.

 

Welche Themen umfasst die technische Sicherheitsunterweisung von Arbeitnehmern?

  • Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (Atemschutz, Gehörschutz, Gesichtsschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm etc.)
  • Den richtigen Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln, zum Beispiel mit Holzbearbeitungsmaschinen, Druckbehältern, Hebebühnen, Hubtischen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
  • Den Schutz vor Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen, explosionsfähigen Stoffen, Stäuben, elektromagnetischen Feldern, optischer Strahlung usw.
  • Zeitliche und quantitative Begrenzungen bei Exposition mit gefährlichen Stoffen
 

Wer ist zuständig?

Ein Umstand, der diesen Bereich so schwierig macht, ist die Vielzahl an Akteuren, die mit dem Thema zu tun haben und darin involviert sind. Das sind einmal der Arbeitsmediziner und Sicherheitstechniker oder die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung durch eine externe Firma. Mit eingebunden sein kann auch der Baustellenkoordinator, der gemäß § 5 BauarbeitenKoordinationsGesetz für die Gefahrenverhütung, Sicherheit und den Gesundheitsschutz an der Baustelle zuständig ist und auch die verschiedenen Gewerke im Auge behalten muss. Und natürlich der Lehrlingsausbilder, der neben der fachlichen Unterweisung des Lehrlings ebenfalls die Sicherheit nicht vernachlässigen darf.

 

Jugendliche – Lehrlinge

Für Jugendliche bis 18 Jahre (auch Lehrlinge), die unter das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz sowie unter die dazugehörige KJBG-VO fallen, gelten zum Teil Sonderregeln. Zum Beispiel dürfen Tischlerlehrlinge in den ersten 18 Monaten der Ausbildung keine Fräsmaschinen verwenden. Auch für andere gefahrengeneigte Tätigkeiten gelten temporäre oder altersabhängige Verbote für Jugendliche. Damit soll die bei Jugendlichen noch nicht vorhandene Reife und Erfahrung kompensiert werden, damit es zu keinen Unfällen kommt.

 

Dokumentation der technischen Sicherheitsunterweisung

Allgemein schreibt der Arbeitnehmerschutz ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vor. Dafür gibt es allgemeine Vordrucke sowie Vorlagen für die verschiedenen Branchen, zusammengestellt auf www.eval.at. Dabei handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt von AUVA, WKO und AK. Das Dokument ist am Beginn der Tätigkeit und bei jeder bedeutenden Änderung zu erstellen.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Sicherheitsunterweisung hat der verantwortliche Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte übrigens auch einen Haftungsvorteil. Er haftet schadenersatzrechtlich nicht oder nur eingeschränkt, wenn ein Unfall oder eine Berufskrankheit leicht oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

Autor: Dr. Martin Gillinger

 

Seminartipp! Besondere Sicherheitsanforderungen für Lehrlinge in technischen Betrieben