Viele Betriebe, die Maschinen im Einsatz haben, sind irgendwann einmal davon betroffen, dass die Firmen an den im Einsatz befindlichen Maschinen Änderungen bzw. Umbauten durchzuführen haben. Oftmals werden diese Veränderungen und Umbauten von der Instandhaltungsabteilung der Unternehmen durchgeführt. Die praktischen Kenntnisse, wie ein Umbau im Konkreten zu erfolgen hat, sind vorhanden, aber es mangelt oftmals daran, dass dieser Umbau nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Das heißt im Rahmen eines Umbaus, eines Retrofits, jeder Veränderung an einer bestehenden Maschine, sind auch gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, die sich speziell in einer Dokumentation wiederfinden müssen.  

 

Liegt ein „wesentlicher“ Umbau vor oder nicht?

Die Fragestellung im Zusammenhang mit einem Umbau ist, ob dieser durchzuführende Umbau “wesentlich“ ist oder nicht. Bei einem “wesentlichen“ Umbau muss ein Konformitätsverfahren nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der in Österreich umgesetzten Maschinen – Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 durchgeführt werden und eine neue CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht werden. Unabhängig vom Baujahr der Maschine ist dies bei einem “wesentlichen“ Umbau vorzunehmen und durchzuführen.

Ein “wesentlicher“ Umbau hat auch zur Folge, dass ein Inverkehrbringen nach Maschinen – Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 vorliegt und die Inhalte und Vorgehensweise der Herstellervorschrift einzuhalten sind.

Die Frage, ob nun ein “wesentlicher“ Umbau vorliegt oder nicht, wird im Folgenden kurz erläutert. Von einem Umbau spricht man immer dann, wenn die Maschine, die umgebaut werden soll, keine sicherheitstechnischen Mängel aufweist. Im Konkreten heißt das, dass eine Maschine mit einer CE-Kennzeichnung der Maschinen – Sicherheitsverordnung (MSV) und eine Maschine, welche vor dem Baujahr 1995 hergestellt wurde, dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung entsprechen muss.

Sollten Mängel an einer Maschine vorhanden sein, dann muss die Maschine entsprechend auf den gesetzlichen Stand nachgerüstet werden. Ein Nachrüsten ist kein Umbauen, auch wenn dies “landläufig“ als solches betrachtet wird. Das heißt umgebaut werden nur Maschinen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

In der Praxis gibt es weitere Begriffe, die oftmals im Zusammenhang mit Umbauen verwendet werden, einerseits wird der Begriff Reparatur und andererseits wird der Begriff des Austausches verwendet.

 

Was unterscheidet eine Reparatur und einen Austausch von einem Umbau?

Unter einer Reparatur versteht man, das Wiederherstellen des Zustandes einer Maschine, damit diese wieder funktioniert, das heißt es werden oftmals Verschleißteile ersetzt. Unter einem Austausch, der ähnlich wie eine Reparatur zu sehen ist, fallen alle Handlungen hinein, die einen identen Ersatz darstellen. Alles was nicht gleichwertig oder ident ist, bedeutet schon, dass umgebaut wird.

 

Wann spricht man nun von einem Umbau?

Jede Änderung an einer Maschine, die nicht gleichwertig ist und die der Hersteller der Ursprungsmaschine nicht zugelassen hat, ist ein Umbau. Die gesetzliche Bestimmung des Umbaus ist im §35(2) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) angeführt. Darin ist enthalten, dass auf Basis einer Gefahrenanalyse ein Umbau vorzunehmen ist.

Im Rahmen der Gefahrenanalyse stellt sich heraus, ob der Umbau “wesentlich“ ist oder nicht. Aufgrund dieser relativ allgemeinen Formulierung, hat es in der Vergangenheit viele Interpretationen gegeben, ob ein Umbau “wesentlich“ ist oder nicht. Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird nämlich keine nähere Erläuterung zum Begriff “wesentlich“ gemacht. Deshalb wurde unter Führung der AUVA und unter Mitarbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Zentralarbeitsinspektorat (ZAI), dem TÜV Austria GmbH und einigen Herstellern von Sicherheitskomponenten der Folder “Umbau von Maschinen“ geschaffen. Dieser Folder spezifiziert bzw. erläutert, ab wann ein Umbau als wesentlich anzusehen ist. Dieser Folder, der ein Ablaufschema für den Umbau enthält, ist im Folgenden dargestellt. Das Ablaufschema ist unabhängig vom Baujahr einer Maschine, die umgebaut werden soll, anzuwenden.

 

Ablaufschema für die Herangehensweise beim Umbau von Maschinen

 Quelle: AUVA; Folder Umbau von Maschinen, Ablaufschema

 

Die Vorgehensweise, welche im Rahmen eines Umbaus einzuhalten ist, ist im Folder beschrieben und startet mit einer Gefahrenanalyse in Bezug auf den Umbau. Es sind alle Gefährdungen und Belastungen, die sich aufgrund des Umbaus ergeben zu ermitteln und auch die Betrachtung der gesamten Lebensphasen einer Maschine sind ebenfalls im Rahmen der Gefahrenanalyse aufzunehmen. Im Konkreten heißt, das, dass nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch die Instandhaltung, die Reinigung, die Wartung, de Störungsbehebung,…. zu betrachten sind. Auch diese haben in den meisten Fällen Auswirkungen auf den Umbau und eine Veränderung des Gefährdung- bzw. Belastungspotentials. Diese festgestellten Gefährdungen und Belastungen müssen mit entsprechenden Maßnahmen beseitigt bzw. eliminiert werden.

 

Voraussetzungen für einen „wesentlichen“ Umbau

Ein Umbau einer Maschine, wird dann als “wesentlich“ gesehen bzw. eingestuft, wenn mindestens einer der drei genannten Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die bestimmungsgemäße Verwendung der Ursprungsmaschine wird verändert
  • Eine tiefgreifende Verkettung wird vorgenommen
  • Eine Leistungserhöhung, die bauliche Maßnahmen an der Maschine notwendig machen, wird vorgenommen

Sollte einer der drei oben angeführten Fällen im Zusammenhang mit dem Umbau einer Maschine auftreten, dann handelt es sich um einen “wesentlichen“ Umbau und es muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 durchgeführt werden.

Wenn aber keiner der drei genannten Punkte vorliegt, befindet man sich in der Anwendervorschrift (im ASchG und in der AM-VO) und wird nicht zum Hersteller bzw. Inverkehrbringer einer “neuen“ Maschine. Eine Gefahrenanalyse mit den entsprechend umzusetzenden Maßnahmen, die nachweislich zu dokumentieren sind, ist in diesem Fall ausreichend.

 

Autor: DI Stefan Krähan

 

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