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Präsenz in Wien, 22. Oktober 2024

Damit Sie über den aktuellen Regelungsstand Bescheid wissen, mögliche Auswirkungen auf Ihre Bauprojekte rechtzeitig abschätzen und nötige Anpassungen umsetzen können.

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SEMINARPROGRAMM DER WEKA-AKADEMIE

 

Informieren Sie sich in unserem Seminarprogramm über top-aktuelle Themen und Veranstaltungen. Unser Anspruch ist, Ihnen persönlich und Ihrem Unternehmen Weiterbildungsangebote zu bieten, die Sie gezielt und wirkungsvoll voranbringen!


Deshalb zeichnen sich unsere Seminare durch

 

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  7. Arbeitszeitmodelle rechtssicher gestalten
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  • Auch Expertinnen und Experten benötigen Führung

    Bei der Führung von Expert:innen ist es häufig nicht notwendig, Aufträge zu erteilen oder die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren. Das bedeutet aber nicht, dass Expert:innen keine Führung benötigen.  Expert:innen bieten nicht nur umfangreiches Fachwissen, sondern darüber hinaus auch Expertise. Nur sie können abschätzen, wie das gesammelte Wissen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden ist. Genau dafür brauchen sie Entscheidungsspielraum und Freiheit bei der Einteilung der eigenen Zeit. Meistens sind sie ohnehin sehr motiviert, sich ständig zu verbessern, und wollen von sich aus ausgezeichnete Leistung erbringen. Daher stellt sich berechtigterweise die Frage, ob Expert:innen überhaupt Führung benötigen. In vielen Fällen ist es tatsächlich nicht notwendig, Expert:innen Aufträge zu erteilen oder die Arbeitsergebnisse zu kontrollieren. Vielfach wäre die Führungskraft auch gar nicht in der Lage, die Qualität der Arbeit zu beurteilen, weil nur die Expert:innen über genug Erfahrung verfügen, um die täglichen Aufgaben zu lösen. Das ist jedoch kein Grund, als Führungskraft keine Autorität zu beanspruchen, denn Führung besteht nicht nur aus der Delegation von Aufgaben und der Überprüfung der Qualität. Professionelle Führung umfasst bei Weitem mehr. Ich möchte Ihnen fünf Felder der Führung vorstellen, die auch bei der Führung von Expert:innen dringend notwendig sind.   1. Klares Feedback zur sozialen Kompetenz Der Erfolg ist nicht nur vom Fachwissen, sondern auch vom Verhalten der Expert:innen gegenüber Auftraggeber:innen, Kund:innen, Stakeholdern und Behörden abhängig. Haben Sie ein klares Bild davon, welches Verhalten Sie sich erwarten? Ihre Aufgabe besteht darin, Erwartungen zu formulieren und regelmäßig Feedback zu geben. Nur so kann es gelingen, dass sich ein gemeinsames Verständnis von professionellem Verhalten entwickelt.   2. Menschen benötigen Orientierung Gerade Expert:innen stellen oft sehr geringe Ansprüche an Führungskräfte. Es scheint, dass sie schon zufrieden sind, wenn sie allein gelassen werden. Doch dieser Eindruck täuscht. Auch Expert:innen sind Menschen und die meisten Menschen möchten sich auf die Zukunft einstellen können. Sie können an Autorität gewinnen, wenn Sie regelmäßig über anstehende personelle und räumliche Veränderungen in Ihrer Abteilung informieren.   3. Erfahrungsaustausch als Schlüssel zu Erfolg Auch wenn Expert:innen nach Freiraum verlangen und gerne selbst entscheiden, können Sie wesentlich zu besseren Arbeitsergebnissen beitragen, indem Sie formalisierten, informellen Austausch anbieten. Angenommen, in Ihrer Organisation wird eine neue Software zur Planung der Projekte eingeführt. Sie können jeden für sich allein mit dieser Software kämpfen lassen oder Sie bieten im Rahmen einer Besprechung 20 Minuten Zeit für den Austausch über die Erfahrung mit der Software an.   4. Vom Ausguck sieht man mehr Als Führungskraft nehmen Sie an zahlreichen Besprechungen innerhalb und außerhalb der Organisation teil. Sie kennen die neuesten Überlegungen zur Strategie, zur nächsten Umstrukturierung und zu allen Umwälzungen in Ihrer Branche. Daher können Sie sich jeden Tag die Frage stellen: „Über welche Information verfüge ich, die es meinen Mitarbeitenden leichter macht, gute Arbeit zu machen?“ Falls es Ihnen regelmäßig gelingt, relevante Hintergrundinformation zur Verfügung zu stellen, werden Sie als jemand wahrgenommen, der in einer hilfreichen Funktion vorangeht.     5. Die Zusammenhänge machen den Unterschied Doch Sie verfügen über noch mehr Schätze als nur Information. Sie verstehen den Kontext und können ihn erklären. Warum gibt es einen Fachkräftemangel? Wie wirkt sich das internationale Geschehen auf Ihre Branche aus? Was bedeuten die neuesten technischen Entwicklungen für Ihre Organisation? Gehen Sie nicht davon aus, dass Expert:innen den Kontext so gut kennen, wie Sie. Schließlich beschäftigen sich viele Fachleute die meiste Zeit des Tages mit Details und nicht mit dem großen Ganzen. Wenn es Ihnen gelingt, Ihre Expertinnen und Experten im Bereich dieser fünf Felder zu führen, wird sich die Zusammenarbeit verbessern und das Gemeinschaftsgefühl gestärkt werden. Sie haben somit nicht nur Ihren Handlungsspielraum erweitert, sondern auch gezeigt, dass Sie Ihre Autorität in einer unterstützenden Form ausüben werden.   Autor: Mag. Alfred Faustenhammer Seminartipp! Führen von Expert:innen und Spezialist:innen
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  • Psychologie virtueller Verhandlungen: Wie wir online anders agieren und reagieren

    Virtuelle Verhandlungen stellen uns vor neue psychologische Herausforderungen. Anders als bei persönlichen Treffen beeinflusst die digitale Umgebung unser Verhalten und unsere Wahrnehmung.  Diese Unterschiede können zu Missverständnissen, Unsicherheiten und ineffektiver Kommunikation führen. Doch mit den richtigen Strategien lassen sich diese Herausforderungen meistern, um auch virtuell erfolgreiche Verhandlungen zu führen.   Psychologische Unterschiede zwischen virtuellen und persönlichen Verhandlungen Die digitale Umgebung ermöglicht weniger direkte soziale Interaktionen, was häufig zu einem Gefühl der Isolation und einer Veränderung der üblichen Verhandlungsmuster führt. Die fehlende physische Präsenz bewirkt bei vielen Menschen ein stärkeres Gefühl der Unsicherheit und des Misstrauens, die es zu überwinden gilt. Die Anonymität und Distanz der digitalen Kommunikation tragen dazu bei, dass Vertrauen schwerer aufgebaut wird.   Mit diesen Strategien können Sie virtuell besser kommunizieren: Transparente Kommunikation: Seien Sie so offen und transparent wie möglich, um Vertrauen zu schaffen. Nutzung von Small Talk: Beginnen Sie die Verhandlung mit persönlichem Austausch, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen. Strukturierte Kommunikation: Nutzen Sie eine klare und strukturierte Kommunikation, um Missverständnisse zu vermeiden. Festlegung von Kommunikationsregeln: Definieren Sie klare Regeln für die Kommunikation, um eine geordnete und effiziente Verhandlung sicherzustellen. Interaktive Elemente: Nutzen Sie interaktive Tools wie virtuelle Whiteboards oder Umfragen, um die soziale Interaktion zu fördern.   Verbesserung der nonverbalen Kommunikation In virtuellen Verhandlungen fehlen oft die subtilen nonverbalen Signale, die in persönlichen Gesprächen eine wichtige Rolle spielen. Körpersprache, Mimik und Gestik sind schwerer wahrzunehmen und zu interpretieren, was leichter zu Missverständnissen führen kann. Die Verbesserung der nonverbalen Kommunikation ist daher entscheidend, um die psychologischen Unterschiede in virtuellen Verhandlungen zu überwinden.   Die besten Praxistipps für bessere nonverbale Kommunikation: Bewusster Einsatz von Mimik und Gestik: Verwenden Sie Ihre Hände und Gesichtsausdrücke bewusst, um Ihre Worte zu unterstreichen. Kameraeinsatz optimieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Kamera auf Augenhöhe positioniert ist und Ihr Gesicht gut beleuchtet wird. Ablenkungen minimieren: Schalten Sie alle Ablenkungen aus, um sich voll auf die Verhandlung konzentrieren zu können. Konzentration fördern: Nutzen Sie Techniken wie kurze Pausen und bewusste Atmung, um Ihre Konzentration hochzuhalten.   Aufbau von Vertrauen und Sicherheit Vertrauen und Sicherheit sind grundlegende Elemente für den Erfolg jeder Verhandlung, besonders in einer virtuellen Umgebung. In Abwesenheit physischer Präsenz ist es schwieriger, eine persönliche Verbindung aufzubauen und Unsicherheiten abzubauen. Offene und transparente Kommunikation sind entscheidend, um Vertrauen zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Zudem ist es wichtig, Verlässlichkeit zu demonstrieren und konsistente Signale zu senden, um die Sicherheit und das Vertrauen der Verhandlungspartner:innen zu stärken.   Vertrauen und Sicherheit schaffen Sie vor allem, indem Sie: Offene Kommunikation fördern: Seien Sie transparent und ehrlich in Ihrer Kommunikation, um Vertrauen zu schaffen. Small Talk einbeziehen: Nutzen Sie den Anfang der Verhandlung für informelle Gespräche, um eine persönliche Verbindung aufzubauen. Verlässlichkeit zeigen: Halten Sie Ihre Zusagen und seien Sie pünktlich, um Verlässlichkeit zu demonstrieren.   Fazit Virtuelle Verhandlungen bringen spezifische psychologische Herausforderungen mit sich, die Sie jedoch mit den richtigen Strategien und Techniken meistern können. Durch eine bewusste Verbesserung der nonverbalen Kommunikation, den gezielten Aufbau von Vertrauen und Sicherheit sowie die Anpassung der sozialen Dynamik lassen sich erfolgreichere Verhandlungsergebnisse erzielen. Mit diesen Strategien können Sie die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation besser nutzen und Ihre Fähigkeiten in virtuellen Verhandlungen weiterentwickeln, um auch in der Zukunft erfolgreich zu verhandeln.   Autor: Dr. Conrad Pramböck Seminartipp! Virtuell verhandeln
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  • Selbstanzeige eines Finanzvergehens

    Die Selbstanzeige hat in der Praxis große Bedeutung und stellt ein wichtiges Instrument zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit dar. Jedoch wirkt eine Selbstanzeige nur strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erstattet wurde. In erster Linie hat die Selbstanzeige die Darlegung der Verfehlung zu enthalten. War mit dieser Verfehlung eine Verkürzung von Abgaben verbunden, sind zusätzlich die Bemessungsgrundlagen offenzulegen (Offenlegung der bedeutsamen Umstände) und tatsächlich zu entrichten (Schadensgutmachung). Sofern weitere Personen an dem Finanzvergehen beteiligt sind, sind diese in der Selbstanzeige zusätzlich zum Anzeiger als Täter zu nennen, da eine Selbstanzeige – abgesehen vom Anzeiger – nur für Personen, für die sie erstattet wird, wirkt (§ 29 Abs 5 FinStrG). Eine Selbstanzeige hat nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie rechtzeitig erstattet wird und somit kein Sperrgrund verwirklicht wurde. Einerseits werden dem/den Täter(n) durch die Selbstanzeige die Möglichkeit und der Anreiz gegeben, straffrei zurück in die Steuerehrlichkeit zu gelangen. Andererseits werden dadurch dem Staat bisher unbekannte Steuerquellen genannt und entsprechend zur weiteren Verarbeitung aufbereitet.   Darlegung der Verfehlung Die Darlegung der Verfehlung ist eine Kernvoraussetzung für die Selbstanzeige, welche jedenfalls gegeben sein muss, um eine Strafaufhebung zu bewirken. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Selbstanzeige sind einerseits eine Verfehlung und somit das Bestehen eines Finanzvergehens und andererseits die Darlegung dieser durch denjenigen („seine Verfehlung“), der die Straffreiheit erlangen will.   Offenlegung der für die Festsetzung der Abgaben bedeutsamen Umstände War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung/des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden. Darunter werden jedenfalls die jeweiligen Bemessungsgrundlagen verstanden. Bei Selbstberechnungsabgaben beinhaltet dies auch die Ermittlung der Abgaben bzw. die dazu nötigen Informationen (Stand 05.07.2023, Lexis Briefings in lexis360.at).   Schadensgutmachung  Die Abgabenbeträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, sind binnen einem Monat tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zu entrichten. Die strafbefreiende Wirkung tritt insoweit ein, als der Schaden gutgemacht wird. Die Monatsfrist beginnt bei Selbstberechnungsabgaben mit der (Erstattung der) Selbstanzeige zu laufen. Bei allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen. Die Monatsfrist kann durch Zahlungserleichterungen bis maximal zwei Jahre verlängert werden, weshalb die Abgabenbeträge jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden müssen, um strafbefreiende Wirkung zu erzielen (§ 29 Abs 2 FinStrG).   Rechtzeitigkeit Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erstattet wurde. Das Finanzstrafgesetz normiert folgende Sperrgründe, bei deren Vorliegen die Selbstanzeige nicht mehr als „rechtzeitig“ zu qualifizieren ist: Verfolgungshandlung gegen den Anzeiger, einen Beteiligten oder den Hehler Tatentdeckung, die dem Täter bekannt ist Selbstanzeige für vorsätzliche Finanzvergehen nach Beginn einer Prüfungsmaßnahme Wenn bereits einmal für denselben Abgabenanspruch Selbstanzeige erstattet wurde   Sperrgrund: Verfolgungshandlung Eine Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichts oder eines Organs iSd § 89 Abs 2 FinStrG, unabhängig von deren Zuständigkeit. Die Amtshandlung muss sich gegen eine bestimmte Person richten, die eines Finanzvergehens verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. Die von der Verfolgungshandlung und folglich auch von der Sperrwirkung erfasste Tat muss so weit individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist. Eine Verfolgungshandlung liegt nach § 14 Abs 3 FinStrG auch vor, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat. Ebenfalls unbedeutend ist, ob die Person, gegen die sich die Verfolgungshandlung richtet, Kenntnis davon hat.   Sperrgrund: „Tatentdeckung“ Eine Tat ist entdeckt, wenn im Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige die objektiven Tatbestandsmerkmale der Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt wurden und dies dem Anzeiger bekannt ist. Die Entdeckung bzw. unmittelbar bevorstehende Entdeckung und das Wissen des Anzeigers über diese müssen kumulativ vorliegen. Zur Tatentdeckung reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand teilweise entdeckt war; auf die Kenntnis der Identität des Täters kommt es nicht an (Stand 05.07.2023, Lexis Briefings in lexis360.at).   Sperrgrund: „Nach Beginn einer Betriebsprüfung“ Für ein vorsätzliches Finanzvergehen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige dann nicht mehr möglich, wenn sie nicht bereits vor Beginn der finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung erstattet wurde. Entscheidend ist in diesem Fall, wann genau die abgabenrechtliche Prüfungsmaßnahme beginnt. Nach dem Ende der Überprüfung fällt die Sperrwirkung weg (Stand 05.07.2023, Lexis Briefings in lexis360.at).   Sperrgrund: Bereits erstattete Selbstanzeige für denselben Abgabenanspruch Zur Erfüllung dieses Sperrgrundes muss eine Selbstanzeige vorliegen, die für denselben Abgabenanspruch erstattet wurde, für den eine weitere Selbstanzeige erstattet werden soll. Der Sperrgrund ist nicht anwendbar, wenn in einem der Fälle kein Finanzvergehen begangen wurde und somit nur eine bloße Berichtigung iSd § 139 BAO vorliegt. Mit Einführung dieses Sperrgrundes erfuhr die Abgrenzung zwischen Selbstanzeige und Berichtigung besondere Bedeutung.   Zuständigkeit Eine Selbstanzeige ist nach § 29 Abs 1 S 2 FinStrG bei einem Finanzamt oder Zollamt zu erstatten (es ist nicht einmal erforderlich, dass es sich um das örtlich bzw. sachlich zuständige Finanzamt oder Zollamt handelt). Dies bedeutet, dass bei Selbstanzeigen nur zwischen Sachverhalten zu entscheiden ist, die in die Zuständigkeit des Finanzamtes oder Zollamtes (z.B. beim Schmuggel, aber auch bei Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr) fallen. Nach § 254 FinStrG gilt § 29 FinStrG für das landesgesetzliche und kommunalsteuerliche Abgabenstrafrecht sinngemäß (bspw. Verkürzung von Kommunalsteuer). Legt man die Zuständigkeitsregeln sinngemäß auf landesgesetzliche und kommunalsteuerliche Fälle um, bedeutet dies, dass eine Einbringung bei der zuständigen Abgabenbehörde erforderlich ist. Dies ist bei landesgesetzlichen Abgaben die Landesregierung und bei der Kommunalsteuer die Gemeinde bzw. der Magistrat.   Abgabenerhöhung Eine Abgabenerhöhung ist von den Abgabenbehörden festzusetzen bei Selbstanzeigen für grob fahrlässige und vorsätzliche Finanzvergehen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen, nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist die Abgabenerhöhung von der Behörde zwingend zu verhängen. Die Abgabenerhöhung beträgt – zunächst – 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge EUR 33.000,–, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge EUR 100.000,–, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge EUR 250.000,–, mit 30 % zu bemessen. Die Abgabenerhöhung ist auf Basis der Abgabenverkürzung in Form eines gestaffelten Zuschlags festzusetzen. Die erstattete Selbstanzeige ist nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die mit dem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 2 FinStrG entrichtet wird, strafbefreiend. Die Abgabenerhöhung gilt laut Gesetz als Nebenanspruch iSd § 3 Abs 2 lit a BAO und teilt somit das Schicksal des Abgabenanspruchs. Aus diesem Grund ist nur ein einziger Erhöhungsbetrag für jede von Selbstanzeigen betroffene Abgabe und jeden Zeitraum festzusetzen und nicht für jeden Täter. Das Recht eine Abgabenerhöhung festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Abgabenanspruch.   Autorin: Mag. Andrea Futterknecht Seminartipp! Betriebsprüfung
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  • Bilanzen richtig lesen – Bilanzpolitik verstehen

    Beim Lesen einer Bilanz sollte immer beachtet werden, dass es keinen objektiv richtigen Abschluss gib. Denn bei der Bilanzerstellung kommen zahlreiche Wahlrechte und Ermessensspielräume zu Anwendung. Die Wahlrechte und Ermessensspielräume bei der Erstellung können im Rahmen der Bilanzpolitik eines Unternehmens stark voneinander abweichende Darstellungen zur Folge haben.   Welche Wahlrechte und Ermessenspielräume bestehen? Bilanzansatzwahlrechte wie z. B. Aktivierung des Firmenwerts, von Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Betriebs oder die Dotierung von Aufwandsrückstellungen. Bewertungswahlrechte wie z. B. Herstellungskosten (Höchst- oder Mindestansatz), Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert beim Umlaufvermögen oder Einsatz- und Endbestandbewertung bei Vorräten. Individualspielräume wie z. B. optimistische oder pessimistische Bemessung von Rückstellungen, Schätzung der Nutzungsdauer bzw. des Restwerts von Anlagen, Einzelwertberichtigung zu Forderungen oder Auslegungen der Fragen der Wesentlichkeit. Verfahrensspielräume wie z. B. Abschreibungsverfahren, Bildung von Pauschalwertberichtigungen bzw. -rückstellungen, oder die Währungsumrechnung im Konzern.   Bilanzen lesen: Warum gibt es keinen objektiv richtigen Abschluss? Einschränkungen der Bilanzpolitik liegen im Stetigkeitsprinzip, das u.a. die Beibehaltung von einmal verwendeten Methoden der Bilanzierung desselben Geschäftsfalles in künftigen Jahresabschlüssen verlangt und eine Durchbrechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände vorsieht. In der Praxis wird dieses Problem zwar dadurch weitgehend entschärft, als für einen in Übereinstimmung mit den GoB erstellten Jahresabschluss die Vermutung gilt, dass er ein möglichst getreues Bild der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Dennoch bleibt zu bedenken, dass – auch ohne kriminelle Handlungen – kein objektiv richtiger Jahresabschluss möglich ist, und Bilanzlesende dies bedenken müssen. Mehrere Abschlüsse ein- und desselben Unternehmens zum selben Stichtag mit unterschiedlichem Ergebnis können theoretisch zutreffend und „richtig“ sein. Somit ist Bilanzpolitik ist ein legales, facettenreiches, unternehmenspolitisches Instrument, bei dem Ermessensspielräume wenig offensichtlich sind.   Beispiel: Bilanzpolitik beim Lesen von Bilanzen berücksichtigen Welche Gestaltungsspielräume hat ein Unternehmen bei der Umsetzung bilanzpolitischer Maßnahmen, um Ertragslage und Bilanzstruktur zu beeinflussen? Am Beispiel einer fiktiven ABC GmbH soll gezeigt werden, welche Auswirkungen bilanzpolitische Maßnahmen haben können. Betrachten wir ein Unternehmen, wenn es zwei einander entgegengesetzte Bilanzierungsstrategien verfolgt. Die Werte sind jeweils Beispielwerte in Tausend Euro (TEUR).  Szenario A – Gewinnminimierung: Um den Gewinn zu minimieren, werden die Bilanzansätze gewählt, die das geringste Jahresergebnis bewirken.  Szenario B – Gewinnmaximierung: Um höhere Kreditwürdigkeit zu demonstrieren, werden jene Bilanzansätze gewählt, die das höchste Jahresergebnis bewirken. Dazu wird im Folgenden die Inanspruchnahme bzw. Nicht-Inanspruchnahme von fünf Gestaltungswahlrechten simuliert.   1. Ermittlung der Abschreibung Das Unternehmen hat zur Rationalisierung der Fertigungsabläufe im Berichtsjahr eine Investition in den eigenen Maschinenpark vorgenommen. Das Investitionsvolumen der im Januar angeschafften Maschine beläuft sich auf TEUR 16.350,–. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt zehn Jahre. Bezogen auf das bewegliche Anlagevermögen besteht im vorliegenden Fall die Möglichkeit, die degressive (Annahme: Abschreibung 20 % im ersten Jahr) oder die lineare Abschreibungsmethode (Abschreibung pa 10 %) zu nutzen. Berechnung der degressiven Abschreibung (= Aufwand) im ersten Jahr: TEUR 16.350,– x 20 % = TEUR 3.270,– (= Szenario A) Berechnung der linearen Abschreibung (= Aufwand) pro Jahr: TEUR 16.350,– : 10 Jahre = TEUR 1.635,– (= Szenario B) Je nach Bewertungsansatz ergibt sich eine Ergebnisdifferenz von TEUR 1.635,–.   2. Bewertung des Rohstofflagers Der Bestand wurde zum Ultimo des Berichtsjahres mit dem gewogenen Durchschnittswert bewertet, wonach sich ein Lagerbestand in Höhe von TEUR 18.400,– errechnet. Da bei der Lifo-Methode (am Bilanzstichtag die ältesten Bestände bewertet werden, ergibt sich bei steigenden Einkaufspreisen ein geringerer Lagerwert (und ein höherer Verbrauch) als bei der Bewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert, der die neuen höheren Einkaufspreise mit einrechnet. Zum Ultimo des Berichtsjahres beträgt der Lagerbestand nach der Lifo-Methode TEUR 17.664,–. Die Anwendung der Lifo-Methode führt damit zu einem geringeren Ergebnis als bei Bewertung zum gewogenen Durchschnittswert (Szenario B). Es besteht daher bei Szenario A die Möglichkeit, das (vorläufige) Ergebnis um TEUR 736,– zu reduzieren.   3. Wertberichtigung zweifelhafter Forderungen Der Debitorenbestand in Höhe von TEUR 92.118,– enthält zweifelhafte Forderungen in Höhe von TEUR 4.350,– (netto). Ihre Ausfallwahrscheinlichkeit wird einmal mit 0 % (Szenario B) und ein anderes Mal mit 80 % (Szenario A) angenommen. Liegen z.B. Kenntnisse über wirtschaftliche Probleme des Schuldners vor, muss das Unternehmen das Ausfallrisiko nach eigenem Ermessen abschätzen. Je nach Risikoeinschätzung ergibt sich ein Ergebnisunterschied von TEUR 3.480,– (d.s. 80 % von 4.350).   4. Dotierung einer Rückstellung Das Unternehmen wird von einem Kunden wegen mangelhafter Leistung verklagt. Der Streitwert beträgt ca. TEUR 250,–. Der Ausgang des Rechtsstreits ist ungewiss. Bei einer eher optimistischen Einschätzung geht das Unternehmen bei Szenario B mit einer 25%igen Eintrittswahrscheinlichkeit davon aus, dass der Streitwert an den Kunden zu zahlen ist. Bei Szenario A rechnet das Unternehmen mit einer 80%igen Wahrscheinlichkeit damit, den Prozess zu verlieren. Nach einer groben Einschätzung des Hausjuristen und des Unternehmens beläuft sich der gegebenenfalls zu zahlende Streitwert auf ca. TEUR 250,–. Auf Basis der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten ergibt sich eine Ergebnisdifferenz von TEUR 138,– (d.s. 250 x 55 % Unterschied).   5. Sale and lease back Bezogen auf eine relativ neue und größere Fertigungsmaschine besteht rückwirkend die Möglichkeit, einer Leasinggesellschaft die Maschine zum Kauf anzubieten und im Gegenzug einen Sale-and-lease-back-Vertrag abzuschließen. Dem möglichen Verkaufspreis der Maschine in Höhe von TEUR 3.400,– steht ein Restbuchwert zum Bilanzstichtag von TEUR 2.600,– gegenüber. Bei einem Verkauf des Anlagevermögens (Szenario B) werden in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis der Fertigungsmaschine stille Reserven von TEUR 800,– (3.400 minus 2.600) aufgedeckt. Bei Szenario A unterbleibt eine solche Transaktion. Gleichzeitig reduziert sich durch den Abgang der Fertigungsmaschine aus der Bilanz die Bilanzsumme im Umfang des Restbuchwerts in Höhe von TEUR 2.600,–.   Beeinflussung des Ergebnisses vor Ertragsteuern Im Ergebnis zeigt sich, dass in der GuV in einem Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der bilanzpolitischen Buchungen je nach Bilanzierungsstrategie eine starke – und wohlgemerkt: ganz legale – Beeinflussung des Ergebnisses vor Ertragsteuern erfolgen kann. Dabei kann Szenario A sogar zu einem Verlust führen. Hinweis:Das Beispiel zeigt auch, dass demgegenüber bei höheren auf dem Spiel stehenden Ausgangsbeträgen noch größere Unterschiede zwischen den beiden Szenarien möglich sind.   Autor: Dr. Helmut Siller, WEKA (CVA) Seminartipp! Bilanz und Jahresabschluss
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  • Mitarbeiterprämie & Teuerungsprämie 2024

    Die mit 01.01.2024 eingeführte steuerfreie Mitarbeiterprämie knüpft an die im Rahmen des Teuerungsentlastungs-Pakets eingeführten Teuerungsprämie an.   Steuerfreie Prämie Die im Rahmen des Teuerungsentlastungs-Pakets eingeführte Teuerungsprämie sah vor, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährte, bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden konnten. Auch die für das Kalenderjahr 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie ist darauf ausgerichtet, den Beschäftigten von Betrieben in Zeiten hoher Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung zu dienen. Hinweis: Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so ist dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für die Steuerbefreiung nicht schädlich.   Voraussetzungen, Einschränkungen Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien), sind diese bis zu EUR 3.000,– pro Jahr unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG, d.h. aufgrund eines Kollektivvertrages, erfolgen. Im Unterschied zur bisherigen Teuerungsprämie ist für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.  Als steuerfreie Zahlungen kommen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden „Bonuszahlungen“ oder „außerordentlichen Gehaltserhöhungen“ nicht in Betracht. Die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden. Diese stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Ist für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne und Gehälter handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Prämienhöhe ist grundsätzlich zulässig. Eine sachliche Differenzierung wäre z.B. das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit) oder die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.4.2024). Beispiel: Allen Mitarbeitern wird für 2024 eine Mitarbeiterprämie gewährt. Dabei wird nach folgenden Grundsätzen differenziert: Mitarbeiter, die vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2024 in Vollzeit beschäftigt sind, erhalten EUR 1.500,–. Mitarbeiter, die vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2024 als Teilzeitkräfte beschäftigt sind, erhalten die Prämie im aliquoten Ausmaß entsprechend des verringerten Umfangs der Arbeitszeit im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten. Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr 2024 im Betrieb beschäftigt sind, erhalten die Mitarbeiterprämie entsprechend der Dauer der Dienstzeit aliquot. Es kann auch vereinbart werden, dass die Mitarbeiterprämie von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Arbeitgeber ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für 2024 erzielt, vorausgesetzt, dass das Kriterium der zusätzlichen Zahlung im Kalenderjahr 2024 erfüllt wird. Individuelle Zielerreichungen eines Mitarbeiters sind jedoch keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie. Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass Mindestlöhne nur mit einem geringeren Prozentsatz erhöht werden können und dafür als Interessenausgleich eine Einmalzahlung gewährt werden kann, kann diese Einmalzahlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Mitarbeiterprämie steuerfrei gewährt werden (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.4.2024).   Geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte Die Mitarbeiterprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im vollen Ausmaß zu. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie (z.B. Ausmaß der Arbeitszeit) ist jedoch zulässig.   Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung Wird im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind diese nur dann steuerfrei, als diese insgesamt den Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr nicht übersteigen. Das heißt, wenn eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewährt wird, kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis EUR 3.000,– steuerfrei ausbezahlt werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.  Wird die Gewinnbeteiligung oder eine andere Prämie reduziert und stattdessen eine Mitarbeiterprämie gewährt, ist das Kriterium der zusätzlichen Zahlung nicht erfüllt. Wenn jedoch sämtliche arbeitsrechtlichen Kriterien und Berechnungsmaßstäbe für die Gewinnbeteiligung unverändert geblieben sind und sich die geringere Prämie nur aufgrund eines geringeren Gewinns ergibt, kann dies in Ausnahmefällen für eine steuerfreie Auszahlung unschädlich sein (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.4.2024). Werden im Kalenderjahr mehr als EUR 3.000,– steuerfrei berücksichtigt, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 EStG zum Tragen.   Lohnverrechnung Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Mitarbeiterprämie in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen erfolgt. Achtung! Das „Herausschälen“ aus Sachbezügen (z.B. Privatnutzung eines Firmenautos) ist allerdings nicht zulässig (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.04.2024). Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen oder monatlich erfolgen. Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Mitarbeiterprämie ist auch sozialversicherungsfrei sowie von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.   Autor: WEKA-Redaktion Seminartipp! Update Lohnsteuer-, SV- und Arbeitsrecht
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